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Steuertipp: Schulgeld ist absetzbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Das neue Schuljahr steht vor der Tür. Zeit für Schulwissen und für Steuerwissen. Besuchen die Kinder eine private Schule, dann können die Eltern bis zu 30 Prozent des Schulgeldes steuerlich absetzen. Allerdings gelten für diese Sonderausgaben einige Voraussetzungen. Tipps gibt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

Abzugsfähig sind aber höchstens 5000 Euro pro Kind und Elternpaar. Zudem muss für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Aufwendungen, die für den laufenden Schulbetrieb erbracht werden, wie sie auch an öffentlichen Schulen anfallen. Dazu zählen beispielsweise die Ausgaben für den Unterhalt des Schulgebäudes sowie für das Lehr- und Verwaltungspersonal.

Entgelte für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes sind daher nicht als Schulgeld abzugsfähig. Auch zählen Aufwendungen für kostenpflichtige Kurse bei Nachhilfeeinrichtungen, Schulmaterialien und Bücher nicht zum Schulgeld.

Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein

Eine überwiegend privat finanzierte oder in freier Trägerschaft stehende Schule kann sich auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im EWR-Ausland befinden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Besuch der Schule zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt.

Der Berufs- oder Schulabschluss muss also von dem jeweils zuständigen inländischen Schul- oder Kulturministerium, der Zeugnisanerkennungsstelle oder der Kultusministerkonferenz anerkannt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Abschluss an einer privaten mit dem einer öffentlichen Schule vergleichbar ist. Das Schulgeld für eine deutsche Schule im Ausland ist abzugsfähig, egal in welchem Land sich diese befindet.