BGH: Bankkunden haften bei Preisgabe von TAN-Nummern
Stand: 25.04.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa | dapd
Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Dienstag entschieden, dass Bankkunden, die beim Onlinebanking auf Betrüger hereinfallen und ihre TAN-Nummern preisgeben, für die entstandenen Schäden haften. Im verhandelten Fall hatte ein Rentner mit der Preisgabe seiner Geheimnummern 5000 Euro verloren.
Der Rentner aus dem Raum Düsseldorf war einer angeblichen Aufforderung seiner Bank gefolgt und hatte zehn seiner Transaktionsnummern (TAN) weitergegeben.
Der Bankensenat des BGH beurteilte das als Fahrlässigkeit des Kunden, weil die Bank vor solchen Missbräuchen gewarnt hatte. Das Haftungsrisiko liege deshalb bei dem Rentner. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers sagte: "Der Kläger hat die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, indem er zehn TANs gleichzeitig weitergab."
Betrüger hatten Anweisung auf offizieller Website platziert
Im Jahr 2008 war auf der offiziellen Website der Bank eine täuschend echt aussehende Aufforderung erschienen, die zehn Geheimzahlen für Online-Überweisungen weiterzugeben, doch hatten Betrüger die Nachricht dort platziert. Dem Mann wurde darin mitgeteilt, dass das System erst wieder funktioniere, wenn er zehn seiner TANs weitergegeben habe. Diese Geheimzahlen sind erforderlich, um Überweisungen im Online-Banking durchzuführen.
Die Bank hatte auf ihrer Homepage zwar vor solchen Fallen gewarnt und ihren Kunden mitgeteilt, dass sie niemals die Herausgabe mehrerer Geheimzahlen verlange. Der Rentner folgte jedoch der Aufforderung. Drei Monate später wurden 5.000 Euro von seinem Konto auf eine griechische Bank überwiesen, die Empfänger konnten nicht ermittelt werden.
Der Rentner verlangte von seiner Bank das Geld zurück, die sah aber den Kunden in der Verantwortung. Bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf verlor der Rentner den Prozess. Der BGH bestätigte die Entscheidungen jetzt in letzter Instanz.
Grobe oder einfache Fahrlässigkeit?
Allerdings könnte das Urteil nicht endgültig sein. Denn durch europäische Richtlinien wurde der Verbraucherschutz Ende 2009 verbessert. Der Kunde haftet nur noch bei grober Fahrlässigkeit, nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit. Ob die Banken ab 2010 in Neufällen stets haften, wenn Kunden auf täuschend echt aussehende Mitteilungen hereinfallen und Geheimdaten weitergeben, ist noch offen.