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Beratungshilfe beim Amtsgericht: Günstige Rechtshilfe

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Kiel / Berlin - Wer einen Anwalt benötigt und wenig Geld zur Verfügung hat, kann in vielen Fällen die Beratungshilfe des Amtsgerichtes in Anspruch nehmen. Egal ob beim Streit mit dem Vermieter oder Nachbarschaftskonflikte – die Beratungshilfe bietet beratende Unterstützung zu einem günstigen Preis.

Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt ist grundsätzlich gedeckelt. Handelt es sich um einen hohen Gegenstandswert liegt diese bei höchstens 190 Euro, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Geht es um einen niedrigen Gegenstandswert sind die Kosten in der Regel geringer. Doch was, wenn das Geld nicht reicht? In diesen Fällen können Rechtssuchende einen Beratungshilfeschein beantragen, informiert das Bundesjustizministerium. Das ist grundsätzlich in allen rechtlichen Angelegenheiten möglich. Nur in Bremen und Hamburg gibt es alternativ eine schon seit längerem eingeführte öffentliche Rechtsberatung. In Berlin können Rechtssuchende zwischen beiden Optionen wählen.

Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt - mündlich oder schriftlich. Wichtig dabei: Es müssen alle Unterlagen mitgebracht werden, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für den Anwalt nicht aus eigener Tasche nicht gezahlt werden können. Das können etwa Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sein. Der Antrag kann auch nachträglich - innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit - gestellt werden. Dies birgt jedoch das Risiko, dass der Ratsuchende bei Ablehnung unter Umständen eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zahlen muss. Mit dem Beratungshilfeschein können sich Betroffene einen Rechtsanwalt ihrer Wahl suchen, informiert die Rechtsanwaltskammer. An ihn müssen sie dann in der Regel nur 15 Euro pauschal zahlen. Sollte eine außergerichtliche Einigung scheitern, kann man auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Doch Vorsicht: Wer den Rechtsstreit verliert, muss gegebenenfalls dem Gegner entstandene Kosten erstatten.