Behörde darf illegale Steuer-CDs für Ermittlungen nutzen
Stand: 01.12.2010
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Karlsruhe - Deutsche Behörden dürfen angekaufte Steuer-CDs für Ermittlungen gegen Steuersünder nutzen, selbst wenn die Daten ursprünglich illegal und heimlich kopiert worden sind. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor. Zur Begründung hieß es, die Straftat des Informanten führe nicht dazu, dass die Daten nicht ausgewertet werden dürfen.
Anlass der Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares, dessen Wohnung 2008 aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts Bochum durchsucht worden war. Der Anfangsverdacht ergab sich aus den Daten aus Liechtenstein, die vom Bundesnachrichtendienst angekauft und an die Steuerbehörde weitergeleitet wurden. Daraus ergab sich der Verdacht, dass das Ehepaar Einkommensteuer zwischen 16.440 und 24.000 Euro hinterzogen hatte.
Die Betroffenen legten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und machten ein Beweisverwertungsverbot geltend. Da die Erhebung der Daten völkerrechtswidrig gewesen sei und die Verwendung gegen deutsches Recht verstoße, seien die Erkenntnisse unverwertbar. Das Amtsgericht und das Landgericht Bochum lehnten die Beschwerden jedoch ab. Auch die Verfassungsbeschwerde blieb jetzt ohne Erfolg.
Zur Begründung verwies die Kammer des Zweiten Senats darauf, dass nur bei schwerwiegenden, planmäßigen oder willkürlichen Verfahrensverstößen illegal erlangte Erkenntnisse unverwertbar bleiben. Die Steuerdaten berührten aber nicht den "absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung", sondern lediglich geschäftliche Kontakte mit Liechtensteiner Kreditinstituten, heißt es in der Entscheidung weiter. Selbst wenn Private die Beweismittel in strafbarer Weise erlangten, müsse das "bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vorn herein nicht berücksichtigt werden", so die Verfassungsrichter.
Der Bundesnachrichtendienst hatte laut Gericht die Daten lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, "nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst". Die gegenteilige Auffassung des Ehepaares sei durch nichts belegt, so die Kammer.
Die Grünen im Bundestag begrüßten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. "Sie bestätigt uns in unserer Auffassung, dass die angebotenen Daten ein legitimes Mittel sind, um Steuervergehen zu bekämpfen. Die Polizei handelt rechtmäßig, wenn sie Beweismittel aufkauft und auswertet." Endgültig werde deutlich, dass der Widerstand "insbesondere der FDP und von Teilen der Union gegen die Nutzung der Daten nicht auf einer fundierten rechtlichen Einordnung [basiert] - diese Argumente waren und sind fadenscheinig". Stattdessen blieben Union und FDP "ihrer Linie treu, es mutmaßlichen Steuerhinterziehern so einfach wie möglich machen zu wollen", erklärten die Grünen.
Da die Verfassungsbeschwerde eine Wohnungsdurchsuchung im Ermittlungsverfahren betraf, bezieht sich die Entscheidung streng genommen auf vorprozessuale Verwertungsverbote. In einem späteren Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung könnte erneut ein Beweisverwertungsverbot beantragt werden. Nach der Begründung der Kammerentscheidung erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der Antrag im Hauptverfahren anders beurteilt werden würde.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09)