Vertragsbedingungen definieren Rahmen der Kostenübernahme
Stand: 17.06.2010
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Stuttgart - Wird in den Versicherungsbedingungen genau geregelt, welche Behandlungen von welchem Behandler übernommen werden, muss die Versicherung eine nicht aufgeführte Leistung auch nicht bezahlen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart hervor. In dem Fall war in den Tarifbedingungen genau geregelt, dass nur Behandlungen durch Masseure und medizinische Bademeister, Krankengymnasten und Physiotherapeuten erstattungsfähig sind. Der Versicherte wollte aber Leistungen erstattet haben, die ein Ergotherapeut erbracht hatte. Da der Ergotherapeut aber nicht als Behandler aufgezählt worden war, musste die Versicherung seine Kosten auch nicht übernehmen.