Urteil: Privathaftpflicht muss für Parkettschäden aufkommen
Stand: 28.03.2011
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Dortmund - Eine private Haftpflichtversicherung muss für die Schäden aufkommen, die ein Mieter mit seinem Bürostuhl am Parkett der Mietwohnung verursacht hat. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Schäden an gemieteten Wohnräumen abdecken sollte. Tatsächlich entstanden durch den Bürostuhl erhebliche Schäden am Echtholzparkett der gemieteten Wohnung.
Die Haftpflichtversicherung wollte dies aber nicht übernehmen und berief sich darauf, dass der Mieter das Parkett "übermäßig beansprucht" habe. Es handele sich deshalb nicht um einen Versicherungsfall. Das Gericht sah das jedoch anders und verurteilte die Haftpflichtversicherung zur Zahlung. Denn die Nutzung des Bürostuhls auf dem Parkett ist als falsche Benutzung der Mietsache zu bewerten, die von der Haftpflichtversicherung zu tragen ist.
(Aktenzeichen: LG Dortmund 2 T 5/10)