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Jeder Bundesbürger muss seit 2009 krankenversichert sein. Das Krankenkassenwahlrecht räumt Pflichtversicherten sowie freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht ein, die Krankenkasse selbst auszuwählen. Die gesetzliche Grundlage dieses Wahlrechts bilden die Paragrafen 173 bis 175 des SGB V. Laut diesem Gesetz wird Versicherten das Wahlrecht bereits ab dem 15. Lebensjahr eingeräumt. Durch eine Reform des Wahlrechtes wurden Pflichtversicherte den freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Kassenwahl sowie den Kündigungsmöglichkeiten gleichgestellt. Allerdings gibt es bei einem Wechsel Kündigungs- und Bindungsfristen zu beachten.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Freies Krankenkassenwahlrecht in Deutschland
  3. Gesetzliche Krankenkassen
  4. Bindungs- und Kündigungsfristen
  5. Ausnahmen von den Fristen
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch das Krankenkassenwahlrecht wird versicherungspflichtigen sowie versicherungsberechtigten Bundesbürgern nicht nur ein Wahlrecht eingeräumt, sondern zugleich umfasst dies auch die Pflicht der einzelnen gesetzlichen Versicherungen, den Versicherten auf Wunsch zu versichern.
  • Zur Auswahl stehen Versicherten zunächst einmal die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) und die Ersatzkassen, die für den jeweiligen Wohnort oder Ort des Beschäftigungsverhältnisses zuständig sind.

Freies Krankenkassenwahlrecht in Deutschland

Durch das Krankenkassenwahlrecht wird versicherungspflichtigen sowie versicherungsberechtigten Bundesbürgern nicht nur ein Wahlrecht eingeräumt, sondern zugleich umfasst dies auch die Pflicht der einzelnen gesetzlichen Versicherungen, den Versicherten auf Wunsch zu versichern. Denn eine gesetzliche Krankenkasse darf eine gewählte Mitgliedschaft nicht ablehnen. Familienversicherte können das Wahlrecht hingegen nicht ausüben, denn sie müssen bei der Krankenkasse mitversichert werden, bei welcher der Hauptversicherte abgesichert ist. Deshalb kann das Wahlrecht nur bei eigenständiger Versicherung ausgeübt werden.

Verschiedene gesetzliche Krankenkassen stehen zur Auswahl

Zur Auswahl stehen Versicherten zunächst einmal die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) und die Ersatzkassen, die für den jeweiligen Wohnort oder Ort des Beschäftigungsverhältnisses zuständig sind. Seit April des Jahres 2007 ist auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See frei wählbar. Daneben gibt es noch Innungs- und Betriebskrankenkassen, die nur für Versicherte bestimmter Betriebe wählbar sind und ebenso für jeden Bürger geöffnete Krankenkassen dieser Art. Als Alternative haben Versicherte noch die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wählen, bei welcher der Ehepartner oder sie selbst zuvor entweder versichert oder familienversichert waren. Deshalb besteht für einige Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine nicht für alle Mitglieder geöffnete Innungs- oder Betriebskrankenkasse zu wählen.

Bindungs- und Kündigungsfristen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer als Versicherter das Krankenkassenwahlrecht ausgeübt hat, der muss bei Wahl einer Versicherung Bindungsfristen einhalten. Diese liegen bei den gesetzlichen Krankenkassen bei 18 Monaten. Innerhalb dieser Zeit ist der Versicherte an die gewählte Krankenkasse gebunden und kann dementsprechend nicht wechseln. Die Bindungsfrist beginnt mit der Versicherungszeit bei der gewählten Krankenkasse und läuft für die Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten. Ausnahmen von dieser Bindungsfrist gibt es beispielsweise bei einer anschließenden Familienversicherung oder wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr besteht. Das ist dann möglich, wenn mit dem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde oder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Neben der Bindungsfrist gibt es bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts auch noch Kündigungsfristen zu beachten. Diese Frist liegt bei zwei Monaten zum Monatsende. Damit die Kündigung wirksam wird, ist somit auf die rechtzeitige Abgabe des Kündigungsschreibens zu achten.

Ausnahmen von den regulären Bindungs- und Kündigungsfristen

Ausnahmen von den regulären Bindungs- und Kündigungsfristen bestehen bei Beitragserhöhungen. Dann kann eine Kündigung schon mit einer einmonatigen Frist erfolgen. Zudem besteht auch bei einer Unterbrechung der Bindungszeit die Möglichkeit, anschließend eine andere Krankenkasse auszuwählen. Das ist zum Beispiel unter der Voraussetzung möglich, dass die Bindungsfrist durch eine Familienversicherung unterbrochen wurde. Ebenso kann eine Unterbrechung der Versicherungspflicht entstehen, wenn zum Beispiel zeitweise eine Absicherung in einer privaten Krankenkasse möglich war. Dieser Umstand kann ebenfalls dazu führen, dass im Anschluss das Wahlrecht wieder ausgeübt werden kann. Anders verhält es sich jedoch bei einem Arbeitgeberwechsel. In dem Fall verbleibt das versicherte Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse, es sei denn, es wurde zuvor eine wirksame Kündigung ausgesprochen.

Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

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