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Girosammelverwahrung

Die Girosammelverwahrung stellt die standardisierte Form der Wertpapierverwahrung dar. Im Rahmen dieser Verwahrart werden keine effektiven Wertpapiere ausgeliefert.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die rechtlichen Hintergründe
  3. Verwahrung inländischer und ausländischer Wertpapiere
  4. Pfändungsmöglichkeit bei der Girosammelverwahrung
  5. Einzelurkunden und Sammelurkunden in der Girosammelverwahrung
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Jetzt Depots vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Girosammelverwaltung bedeutet, dass der Bankkunde einen Miteigentumsanteil an dem Wertpapierbestand hat, der durch den Depotauszug seiner Hausbank verbrieft ist.
  • Die eigentliche Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren inländischer Emittenten findet bei dem Zentralverwaher (auf Englisch "Central Securities Depository" oder "CSD") Clearstream statt. Clearstream ist für deutsche und Luxemburger Wertpapiere zuständig.
  • Wertpapiere ausländischer Emittenten werden entsprechend § 5, Abs. 4 des Depotgesetzes bei einem ausländischen Zentralverwalter verwahrt, der jedoch gegenseitige Kontoverbindung zum inländischen Verwahrer unterhält.

Die rechtlichen Hintergründe

Die Girosammelverwahrung stellt den einfachen, schnellen und unkomplizierten Übertrag von Wertpapieren sicher, ohne dass effektive Stücke bewegt werden müssen. Die rechtlichen Grundlagen für die Girosammelverwahrung bilden das Depotgesetz (DepotG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Auf den ersten Blick führt die Girosammelverwahrung dazu, dass einige Wertpapiere ihre spezifischen Eigenschaften verlieren. Dazu zählen beispielsweise Aktien als Inhaberpapiere. Genau genommen müssten Aktionäre ihre Aktien physisch zur Hauptversammlung mitbringen, um ihr Stimmrecht ausüben zu können. Da dies jedoch nicht möglich ist, erhalten die Aktionäre eine Hinterlegungsbestätigung ihrer Depotbank.

Der § 6 DepotG regelt, dass ein Wertpapierinhaber sein Alleineigentum an einem Wertpapier verliert, im Gegenzug jedoch Anteilsinhaber an einem Wertpapierbestand wird. Der Miteigentumsanteil berechtigt ihn gemäß § 985 BGB, die verwahrende Bank jederzeit zur Herausgabe bei Verkauf oder Depotübertrag aufzufordern. Da der Herausgabeanspruch auf physische Stücke mit der Girosammelverwahrung entfällt, wird dieser Anspruch durch eine Abtretungserklärung ersetzt.

Verwahrung inländischer und ausländischer Wertpapiere

Wertpapiere inländischer Emittenten werden zentral bei Clearstream verwaltet. Clearstream hat seinen Sitz in Luxemburg und befindet sich in vollständigem Besitz der Deutsche Börse AG. Für Wertpapiere ausländischer Emittenten ist die Verwahrung bei Clearstream nicht unbedingt möglich. In diesem Fall greift § 5, Abs. 4 des Depotgesetzes. Die Papiere werden bei einem ausländischen Zentralverwalter verwahrt, der jedoch gegenseitige Kontoverbindung zum inländischen Verwahrer unterhält, die als CSD-Link bezeichnet wird. Diese Kontoverbindung ermöglicht es, dass dem Wertpapierbesitzer ein Miteigentum an dem ausländischen Wertpapierbestand verschafft wird. Damit ist eine Gleichstellung zur inländischen Verwahrung gegeben.

Pfändungsmöglichkeit bei der Girosammelverwahrung

Die Hinterlegung von Wertpapieren als Sicherheit ist keine Seltenheit und kommt nicht nur in Zusammenhang mit Wertpapierkrediten zum Tragen. Im Fall der Girosammelverwahrung ist eine Pfändung der Papiere direkt nicht mehr möglich, jedoch regelt die Zivilprozessordnung, dass der Gläubiger das Recht des Schuldners an dessen Anteil am Sammelbestand pfänden kann.

Einzelurkunden und Sammelurkunden in der Girosammelverwahrung

Wertpapiere werden sowohl als einzelne Stücke als auch in Form einer Sammelurkunde aufgelegt. Die letztere Variante bedingt, dass der Käufer Anteilseigner eines Bruchteils der Sammelurkunde wird. Diese Globalurkunde wird nur noch erstellt, um formalen historischen Ansprüchen zu genügen. Die Rechtsgrundlage für eine Sammelurkunde bildet der Paragraf 9a, Abs. 1.1 DepotG. Eine Sammelurkunde verbrieft demnach mehrere Rechte, anteilig an der Zeichnungsgröße der Anleger und damit entsprechend der Anzahl der Anleger.

Bei der Girosammelverwahrung von Einzelurkunden werden zwar die effektiven Stücke eingeliefert, aber nicht mehr dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet. Er besitzt lediglich einen Rechtsanspruch an dem von ihm gelieferten Anteil an der Gesamtsumme. Bei Herausgabe hat er darüber hinaus keinen Anspruch darauf, die von ihm konkret eingelieferten Stücke zu erhalten. Die ausgelieferten Papiere müssen lediglich im Inhalt identisch sein. Aktiengesellschaften können seit 1998 davon Abstand nehmen, Einzelurkunden in Umlauf zu bringen. Der in diesem Jahr neu geschaffene Paragraf 10, Abs. 5 Aktiengesetz schließt einen Verbriefungsanspruch, also die Schaffung effektiver Stücke, aus.

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