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Frühling im Winter: Die fatalen Folgen falscher Reifenwahl

27.02.2014 | 09:48

Heidelberg. Wer noch ein paar Tage Ferien im Schnee plant, sollte trotz der frühlingshaften Temperaturen schon bei der Anreise auf die richtige Bereifung achten. Darauf weist das unabhängige Vergleichsportal Verivox hin. Obwohl in vielen Alpenländern keine generelle Winterreifenpflicht herrscht, müssen auf winterlichen Straßen dennoch geeignete Reifen montiert werden, um den vollen Schutz in der Kfz-Versicherung zu wahren.

„Weil Fahrzeuge auf schneebedeckten Straßen schnell ins Rutschen kommen, kann eine Reise ohne angemessene Ausrüstung nicht nur brandgefährlich, sondern auch sehr teuer werden“, sagt Ingo Weber, Geschäftsführer und Chief Financial Officer bei Verivox. Denn wer bei Glätte oder Schneematsch mit Sommerreifen unterwegs ist, handelt grob fahrlässig. Von grober Fahrlässigkeit wird immer dann ausgegangen, wenn die Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Maße vernachlässigt wurde - also selbst einfache Überlegungen zur Schadenabwendung nicht angestellt wurden.

Regulierung abhängig von der Schwere der Schuld

Bei einem selbst verschuldeten Unfall gilt: Für den Schaden des Unfallgegners kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang auf. Wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann der Versicherer jedoch Regressforderungen stellen - sich also einen Teil der Kosten zurückholen. Hat der Unfallverursacher einen Schaden am eigenen Fahrzeug zu beklagen, muss er sich an seine Vollkaskoversicherung wenden. Ob diese zahlt, hängt vom Ausmaß des Verschuldens ab.

„Während in der Vergangenheit das Alles-oder-Nichts-Prinzip galt, regulieren Versicherer mittlerweile nach dem Prinzip der sogenannten verschuldensabhängigen Quotelung“, erklärt Ingo Weber. Das bedeutet: Je schwerer die Pflichtverletzung war, desto mehr darf die Assekuranz kürzen - bis hin zu 100 Prozent. Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist aber immer, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat und das Schadensereignis in kausalem Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung steht. Diese liegt vor, wenn der Versicherte vertraglich vereinbarte Verhaltensgrundsätze missachtet.

Winterreifenpflicht: Die Regelungen in einzelnen Ländern

In Deutschland gilt seit 2010 die situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ist die Fahrt ausschließlich mit M+S-Reifen erlaubt – unabhängig davon, in welchem Monat man die Fahrt antritt. Im Nachbarland Österreich müssen Fahrzeuge zwischen dem 1. November und dem 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen an allen vier Rädern Winterreifen oder an mindestens 2 Antriebsrädern Schneeketten montiert haben.

In Italien und Frankreich kann die Verwendung von Winterreifen oder Schneeketten kurzfristig durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden - einzig im italienischen Aostatal sind zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April Winterreifen bei jedem Wetter Pflicht. In der Schweiz wird das Aufziehen von Winterreifen grundsätzlich empfohlen. Autofahrer sollten zudem die im jeweiligen Urlaubsland gültigen Mindestprofiltiefen beachten (Deutschland und Italien 1,6 mm, Österreich 4 mm, Frankreich 3,5 mm).