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Korrekturpflicht bei Fehler in der Steuererklärung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - „Wenn ein Steuerzahler feststellt, dass er Einnahmen vergessen hat, ist er verpflichtet, diesen Fehler unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen“, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Das kann entweder über eine korrigierte Steuererklärung erfolgen oder formlos nachgereicht werden. Die Berichtigung kann durch Abgabe einer korrigierten Steuererklärung oder formlos erfolgen.

Eine Einspruchsfrist ist in diesem Fall unerheblich, da diese nur für Fehler des Finanzamts gilt. „Wichtig ist die sogenannte Festsetzungsfrist“, erklärt Georgiadis. Solange diese noch nicht abgelaufen ist, müssen Angaben korrigiert werden.

Die Festsetzungsfrist beträgt laut Gesetz im Normalfall vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Angst vor Strafverfolgung müssen Steuerzahler nicht sofort haben.
„Strafbar macht sich der Steuerzahler nur, wenn er vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder bei Entdeckung des Fehlers diesen nicht unverzüglich anzeigt und berichtigt“, erklärt Georgiadis.