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Häusliches Büro von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer zuhause ein Arbeitszimmer mit PC und Schreibtisch hat, kann das beim Finanzamt von der Steuer absetzen. Doch die Voraussetzungen sind genau umrissen. Das Finanzamt erkennt das Arbeitszimmer meist nur an, wenn es sich um einen abgeschlossen Raum handelt, das wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (Az.: 1 GrS 1/14).

"Steuerzahler, die ihr Arbeitszimmer bisher absetzen konnten, sollten sich von dem Urteil nicht verunsichern lassen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In der Regel könnten sie das häusliche Büro auch weiterhin ansetzen. Im Einzelnen gilt:

Kann der Steuerzahler nachweisen, dass ihm für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, darf er bis zu 1250 Euro im Jahr beim Fiskus angeben. Das trifft häufig etwa auf Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zu.

Unbegrenzt absetzbar sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist typischerweise bei Freiberuflern der Fall, denn sie arbeiten meist zu Hause und fahren nur zum Kunden.

Private Mitnutzung zählt nicht

Wer sein Arbeitszimmer häufig auch privat nutzt, bekommt die Kosten für den Raum nicht anerkannt. Das gilt auch für Arbeitsecken, die man im Wohn- oder Schlafzimmer eingerichtet hat.

Doch auch ohne häusliches Arbeitszimmer wirken sich Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl steuermindernd aus. Hat der Gegenstand weniger als 410 Euro netto gekostet, können ihn Steuerzahler direkt im jeweiligen Jahr absetzten. Bei teureren Arbeitsmitteln muss der Gegenstand über mehrere Jahre abgeschrieben werden.