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Gekündigte Bausparverträge beschäftigen Bundesgerichtshof

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Stuttgart - Eine Reihe von Banken haben alte Bausparverträge mit hohen Zinssätzen gekündigt, was zu juristischem Streit geführt hat. Nun kommt der Bundesgerichtshof zum Zug. Die Bausparkasse Wüstenrot werde gegen ein Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts (OLG) Rechtsmittel einlegen, erfuhr die Deutsche Presse-Agentur auf Anfrage von dem Finanzinstitut (Aktenzeichen 9 U 171/15).

Seit vergangenem Jahr sind deutsche Gerichte mit einer Klagewelle gegen die Kündigung von Bausparverträgen beschäftigt, die meisten Verfahren gingen zugunsten der Geldinstitute aus.

Ende März hatte Wüstenrot jedoch eine überraschende Gerichtsschlappe vor dem OLG Stuttgart hinnehmen müssen, dem Urteil zufolge war die Kündigung eines mit drei Prozent verzinsten Bausparvertrags aus dem Jahr 1978 unwirksam. Die Auffassung des Gerichts sei aber "nicht überzeugend", findet Wüstenrot. Das Institut verwies darauf, dass es sich in dem strittigen Fall in erster Instanz durchgesetzt hatte.

Der Heidenheimer Rechtsanwalt und Vertreter zahlreicher Bausparer, Florian Hofmann, begrüßte den Gang nach Karlsruhe. Bei Finanzthemen habe der BGH eher zugunsten von Verbrauchern geurteilt, etwa bei Streitfällen um mangelnde Infos zur Kapitalanlage durch Finanzinstitute. "Daher bin ich zuversichtlich, dass Karlsruhe auch hier im Sinne der Verbraucher urteilen wird", sagte Hofmann.

Urteil kann dauern

Aus Sicht der Stuttgarter Juraprofessorin Christina Escher-Weingart dürfte es zwei bis drei Jahre dauern, bis der BGH entscheidet. Das könnte dann ein Machtwort sein im Streit um die Altverträge - ein Muss sei das aber nicht.

"Entweder der BGH entscheidet den Fall, woraufhin sich andere Gerichte in ähnlichen Fällen an die Vorgaben halten würden", sagte Escher-Weingart. Oder der BGH verweise den Fall zurück, weil noch Sachverhaltsfragen zu klären seien. "Dann wird das untergeordnete Gericht aufgefordert, sich bestimmte Aspekte des Sachverhalts genauer anzugucken und unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH ein neues Urteil zu fällen."