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Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung beim Finanzamt geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer sich neben seinem Job weiterbildet, kann die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung in voller Höhe beim Finanzamt geltend machen. Dies erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

"Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung besucht und die Maßnahme zeitlich befristet ist."

Geltend gemacht werden könnten in diesem Fall die Ausgaben für Hin- und Rückfahrt. "Vereinfachend können 30 Cent je gefahrenen Kilometer angesetzt werden, wenn ein PKW benutzt wird." Bei Teilzeitbeschäftigten könnten die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt werden. Angesetzt werden könnte in diesem Fall also nur eine Strecke mit 30 Cent je Kilometer oder die Ausgaben für den öffentlichen Nahverkehr.