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Den Frühjahrsputz von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Der Frühling kommt - und wer Haus und Garten flott für die wärmeren Jahreszeiten macht, kann das Finanzamt an Dienstleistungskosten beteiligen.

"Um 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten kann die eigene Steuerschuld so gesenkt werden", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Maximal kann die Steuer für Handwerkerleistungen - also Renovierungs-, Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen - um 1.200 Euro gesenkt werden. Anderweitige Dienstleistungen vermindern die Steuer bis zu einem Höchstbetrag maximal 4.000 Euro. Auch die Kosten für einen Minijobber im Haushalt können die Steuer senken, höchstens jedoch um 510 Euro. Diese drei Beträge können nebeneinander geltend gemacht werden. Maximal lässt sich die Steuer also um 5710 Euro reduzieren.

Günstigste Variante sollte durchgerechnet werden

Zusammen in einem Haushalt lebende Paare sollten allerdings beachten, dass sich die Steuerboni auf den Haushalt beziehen. Lebt ein Paar in einem Haushalt zusammen, kann es die genannten Höchstbeträge daher nur einmal in Anspruch nehmen. Wählen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner insoweit die Zusammenveranlagung ist es unerheblich, wer die Aufwendungen für Handwerker oder Minijobber getragen hat.

Bei Ehegatten, die die Einzelveranlagung wählen, und Singles werden die Aufwendungen bei jedem grundsätzlich zur Hälfte berücksichtigt. Eine andere Aufteilung kann jedoch beantragt werden, die in Einzelfällen zu insgesamt höheren Abzugsbeträgen führen kann. Ehegatten sollten allerdings bedenken, dass eine Einzelveranlagung und die Aufteilung der Kosten weitere steuerliche Auswirkungen haben. Es sollte daher sehr genau die günstigste Variante durchgerechnet werden.