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Betriebskosten: Wann Mieter für die Gartenpflege zahlen müssen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Karlsruhe - Kosten für den Aufzug, die Müllbeseitigung, den Winterdienst und für die Pflege der Grünanlage dürfen Vermieter grundsätzlich auf die Mietparteien umlegen. Aber es gibt auch Ausnahmen.

Vermieter dürfen die Kosten für die Gartenpflege in der Regel auf die Mieter umlegen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Grün öffentlich genutzt werden darf. Entscheidend ist dabei, ob die Nutzung durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst auch Personen erlaubt ist, die keine Wohnung in der zugehörigen Anlage haben. Darauf weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" hin (Heft 6/2016) und beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 33/15).

Im konkreten Fall errechneten die Mieter bezüglich der Betriebskostenabrechnung eine Rückforderung, der Vermieter verlangte jedoch eine Nachzahlung. Neben der Pflege der Außenanlage umfasste der Streit weitere Positionen - etwa Aufwendungen für den Hauswart, die Straßenreinigung, den Winterdienst sowie für die Wartung der Blitzschutzanlage. Die Mieter klagten gegen den Vermieter, um ihre Guthaben-Forderung durchzusetzen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihnen nur teilweise Recht. Sie argumentierten in Bezug auf die Kosten für die Pflege der Außenanlage: Grundsätzlich gehe der Bezug zur Mietsache durch eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit verloren. In einem solchen Fall sei eine rechtliche Voraussetzung für die Umlage der Kosten nicht mehr gegeben.

Ob dies der Fall sei, muss im konkreten Fall noch geklärt werden. Allein die Tatsache, dass die Anlage keinen Zaun hat und somit jedem zugänglich ist, reiche für eine derartige Widmung nicht aus. Vielmehr sei entscheidend, ob von Anfang an eine entsprechende baurechtliche Regelung vorliege oder der Eigentümer aus Sicht eines Sachverständigen die Nutzung der Anlage durch die Öffentlichkeit zulasse.