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Arbeitgeber können Kinderbetreuung steuerfrei bezuschussen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Tipp für die nächsten Gehaltsverhandlungen: Angestellte mit Kindern haben die Möglichkeit, vom Arbeitgeber Zuschüsse zur Kinderbetreuung zu erhalten.

Werden diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, bleiben die Leistungen steuerfrei. Darauf weist der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg hin. Der Arbeitnehmer muss allerdings nachweisen, dass das Geld für die entsprechenden Zwecke verwendet wurde. Die Nachweise werden als Belege beim Lohnkonto aufbewahrt.

Ist der Nachweis erbracht, sind die Kindergartenzuschüsse auch dann steuerfrei, wenn bei einem unverheirateten Elternpaar die Aufwendungen für die Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom anderen Elternteil getragen werden. Die Steuerbegünstigung gilt für die Unterbringung und Betreuung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen. Hierzu zählen zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten und Tagesmütter sowie Internate, sofern diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Nicht begünstigt ist die alleinige Betreuung im Haushalt, zum Beispiel durch Hausgehilfen oder Familienangehörige.