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Rechtsschutzversicherung zahlt nicht bei Beleidigung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Düsseldorf - Wer wegen Kollegen-Beleidigung gekündigt wird, kann nicht auf die Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung hoffen. Das gilt selbst dann, wenn es in dem anschließenden Verfahren zu einer gütlichen Einigung kommt und die Kündigung zurückgenommen wird, wie das Amtsgericht Düsseldorf entschieden hat.

In dem verhandelten Fall war der zunächst Gekündigte vor Gericht gezogen, um seine Kosten erstattet zu bekommen. Zwar hatte die Versicherung zunächst eine Deckungszusage erteilt, dabei allerdings auch darauf hingewiesen, dass bei einer vorsätzlich begangenen Straftat kein Versicherungsschutz bestehen würde. Und genau eine solche Straftat sah die Versicherung in den geäußerten Beleidigungen.

Stimmt, sagten die Richter, die in den heftigen Beleidigungen zweifelsfrei den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt sahen. Daher könne der Mann nicht davon ausgehen, dass die Versichertengemeinschaft ein Versicherungsrisiko für eine rechtliche Auseinandersetzung tragen müsse, die der Mann selbst verursacht hat.