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Hausratversicherung: Stehlgutliste muss zeitnah gemeldet werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Nürnberg - Opfer von Einbruchsdiebstählen müssen so schnell wie möglich die Liste der gestohlenen Sachen bei der Polizei einreichen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist das Einreichen der so genannten Stehlgutliste eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherten. Zudem duldet das Erstellen der Liste nicht nur keinen Aufschub, sondern muss auch sorgfältig vorgenommen werden.

In dem verhandelten Fall war die Liste erst sechs Wochen nach dem Einbruch bei der Polizei eingegangen, so dass von "spontan" keine Rede mehr sein konnte. Vom Versicherer selbst hat man übrigens keine Hilfe in Form eines Hinweises auf seine Pflichten zu erwarten. Die Richter waren der Meinung, dass ein solcher Hinweis auf die Obliegenheiten des Versicherten nur dann vom Versicherer kommen muss, wenn der Versicherte besonders unerfahren ist. In diesem Fall war der Versicherungsnehmer allerdings ein im Geschäftsleben aktives Unternehmen, das mit einem Makler zusammenarbeitete. (AZ: 8 U 1635/09)