Private Kranken-versicherung für Neugeborene
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Private Krankenversicherung für Neugeborene
Da in Deutschland seit dem Jahr 2009 eine Krankenversicherungspflicht besteht, gilt diese auch für Neugeborene. Sind beide Eltern Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wird das Kind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Etwas anders verhält es sich, wenn sich ein Elternteil oder beide Eltern bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert haben.
- Wie lange ist ein Kind bei den Eltern mitversichert?
- Wie wird ein Neugeborenes versichert?
- Baby privat versichern, aber wie?
- Worauf muss ich achten, wenn mein Kind krank ist?
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder müssen innerhalb von acht Wochen nach Geburt in der privaten Krankenversicherung nachgemeldet werden.
- Bei der Versicherung eines Babys fallen keinerlei Gesundheitsfragen an. Erkrankungen ab Geburt wirken sich nicht auf den Beitrag aus.
- Bei der Auswahl des Tarifs sollten die Eltern kinderspezifische Besonderheiten berücksichtigen.
Wie lange ist ein Kind bei den Eltern mitversichert?
Die Frage, ab wann ein Baby eine eigene Krankenversicherung benötigt, greift in erster Linie in Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung. Üblicherweise sind Säuglinge in den ersten acht Wochen über einen Elternteil mitversichert. Spätestens nach acht Wochen benötigt der Nachwuchs einen eigenen Vertrag. Dieser wird dann rückwirkend auf den Tag der Geburt geschlossen.
Wichtig ist, dass die Versicherung des Babys in der privaten Krankenversicherung ohne jede Gesundheitsprüfung erfolgt. Selbst wenn das Kind mit einer schweren Erkrankung geboren wird, erhebt der Versicherer weder einen Risikozuschlag noch gibt es Leistungsausschlüsse.
Wie wird ein Neugeborenes versichert?
Fall 1: Beide Eltern in der GKV
In diesem Fall müssen die Eltern die Krankenkasse darüber informieren, dass das Kind geboren wurde und in der Familienversicherung aufgenommen wird. Sind die Eltern Mitglieder in unterschiedlichen Krankenkassen, greift üblicherweise die GKV des besser verdienenden Elternteils.
Fall 2: Ein Elternteil in der GKV, ein Elternteil in der PKV
Ausschlaggebend für die Krankenversicherung von Babys und Kindern generell ist die Einkommensverteilung der Eltern. Es gilt, dass die Kinder bei dem Elternteil versichert werden, der das höhere Einkommen bezieht. Dies ist, zumindest theoretisch, auch dann der Fall, wenn der Elternteil in der GKV mit dem höheren Einkommen freiwillig versichert ist.
Fall 3: Beide Elternteile in der PKV
In diesem Fall haben die Eltern die Wahlfreiheit. Sie können das Kind ebenfalls privat krankenversichern oder als freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse anmelden. In diesem Fall wird allerdings ebenfalls ein Beitrag fällig.
Baby privat versichern, aber wie?
Die privaten Krankenversicherungen bieten die Wahlfreiheit bei ihren Tarifen. Eltern können ihr Baby entsprechend dem Tarif versichern, den sie für sich gewählt haben. Sie können sich aber auch für eine völlig andere Tarifvariante entscheiden. Es bietet sich die Überlegung an, für die ersten Lebensjahre einen Tarif mit eingeschränkten Zahnersatzleistungen zu wählen. Diese werden erst relevant, wenn sich der Zahnwechsel andeutet. Allerdings sollten die Eltern nicht zu lange warten, da mögliche Wartezeiten berücksichtigt werden müssen.
Bei der Wahl des Krankenhaustarifs sollte das sogenannte Rooming-in Vertragsbestandteil sein. Damit übernimmt der Versicherer die Kosten für die Übernachtung eines Elternteils im Krankenhaus, wenn das Kind dort stationär behandelt wird. Die Altersgrenzen der Kinder für das Rooming-in fallen von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich hoch aus.
Vor dem Hintergrund, dass Kinder, schon durch die Vorsorgeuntersuchungen, häufiger zum Arzt müssen, ist der Verzicht auf eine Selbstbeteiligung eine Überlegung wert. Die Ersparnis beim Beitrag relativiert sich bei Kindern relativ schnell. Während es bei einem durchschnittlich gesundem Erwachsenen lohnenswert sein kann, geringe Arztkosten selbst zu tragen, wird dies bei Kleinkindern eher unwahrscheinlich.
Worauf muss ich achten, wenn mein Kind krank ist?
Abgesehen von der medizinischen Behandlung gilt für berufstätige Eltern noch ein weiterer Passus. Sie haben bei Erkrankung des Kindes den gesetzlichen Anspruch, bei vollem Lohnausgleich von der Arbeit freigestellt zu werden (Kinderkrankengeld). Diese Freistellung ist allerdings limitiert.
Der Anspruch besteht für die Dauer von zehn Tagen, wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist. Die maximale Freistellung darf 25 Tage im Jahr nicht übersteigen. Dieser Passus ist wichtig, wenn Eltern mehrere Kinder haben. Für alleinerziehende Elternteile erhöht sich die Dauer auf 20, respektive 50 Tage im Jahr.