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Berufsbedingter Umzug: Das lässt sich steuerlich absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer seinen Lebensmittelpunkt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verlagert, kann die Kosten für einen Umzug steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin.

Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde reduziert. Ein Arbeitsplatzwechsel ist nicht zwingend erforderlich. Auch wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auffordert, näher an den Arbeitsplatz zu ziehen, um zum Beispiel dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten, liegen berufliche Gründe vor.

Zu den absetzbaren Umzugskosten gehören zum Beispiel Transportkosten für die Möbel, Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen oder Maklergebühren. Für die Höhe der absetzbaren Kosten können auch festgelegte Pauschalen genutzt werden. Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium diese Umzugspauschalen angepasst hat.

Bundesfinanzministerium hat Umzugspauschalen angepasst

Wer seinen Umzug im März beendet hat, kann von den gestiegenen Beträgen profitieren. Benötigt das Kind aufgrund des Umzugs Nachhilfeunterricht, kommt seitdem ein Pauschalbetrag von 1.802 Euro in Betracht. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten liegt seitdem bei 715 Euro für Singles und bei 1.429 Euro für Verheiratete. Sind Kinder oder weitere Familienangehörige mit umgezogen, können für diese Personen je 315 Euro angesetzt werden.

Im kommenden Jahr steigen die Pauschalen erneut: Für Umzüge, die ab dem 1. März 2015 beendet werden, gilt dann eine Nachhilfepauschale in Höhe von 1.841 Euro. Die Pauschale für sonstige Umzugskosten steigt für Ledige auf 730 Euro, für Verheiratete auf 1.460 Euro. Für weitere Familienmitglieder können ab März 2015 dann je 322 Euro in Anspruch genommen werden.