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BEV Energie: Informationen zur Insolvenz

Die BEV ist insolvent

Die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH ist insolvent. Das Unternehmen hat am 29.01.2019 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Insolvenz gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2019 in München eröffnet. Der VZBV führt eine Sammelklage, zu der sich betroffene Verbraucher seit Ende Januar 2020 anmelden können.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Energieversorger BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft hat Insolvenz angemeldet. Die Energielieferung wurde eingestellt.
  2. Die Kunden der BEV werden nun von den örtlichen Grundversorgern ersatzversorgt. Die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert.
  3. Überprüfen Sie Ihre Zahlungsverpflichtung.
  4. Lesen Sie Ihren Zählerstand ab.
  5. Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.
  6. Der VZBV plant eine Sammelklage - betroffene Kunden können sich seit Januar 2020 anschließen.
  7. Die mündliche Gerichtsverhandlung findet am 21. Juli 2020 statt.

Mündliche Verhandlung am 21. Juli 2020

+++ Update 9.3.2020 +++

Das Oberlandesgericht München hat den Termin für die mündlcihe Verhandlung im Verfahren um die BEV-Insolvenz verlegt. Das meldet der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Die mündliche Verhandlung wird nun erst am 21. Juli 2020 stattfinden. Ursprünglich war der 23. Juni 2020 vorgesehen.

Bislang haben sich schon fast 3.000 Geschädigte in das Klageregister eintragen lassen. Alle Verbraucher, die sich der Klage anschließen wollen, können das ausschließlich über das Klageregister tun. Mehr Informationen sowie Anmeldeformulare finden betroffene Verbraucher auf der Website des Bundesamts für Justiz.

Aktuelle Informationen folgen

Wir halten Sie hier über die aktuellen Entwicklungen des Falles auf dem Laufenden, können jedoch keine Rechtsberatung erbringen. Sofern Sie betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, sich durch die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt beraten zu lassen.

+++ Ende Update 9.3.2020 +++

Register eröffnet – Betroffene können sich ab sofort anmelden

+++ Update 28.1.2020 +++

Die Musterfeststellungsklage gegen die Insolvenzverwaltung der BEV wurde auf der Website des Bundesamts für Justiz publiziert, das Klageregister ist eröffnet. Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Verbraucher können sich jetzt anmelden.

Der Eintrag in das Klageregister ist der einzige Weg, sich der Klage anzuschließen. Die mündliche Gerichtsverhandlung wird am 23. Juni 2020 stattfinden.

Mehr Informationen sowie Anmeldeformulare finden betroffene Verbraucher auf der Website des Bundesamts für Justiz.

+++ Ende Update 28.1.2020 +++

Sammelklage gegen BEV-Insolvenzverwalter

+++ Update 12.12.2019 +++

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geht mit einer Musterklage gegen umstrittene Endabrechnungen für die Kunden der insolventen BEV vor. Darin sind laut des VZBV versprochene Neukundenboni nicht berücksichtigt. Ob dies rechtens ist oder nicht, soll nun durch die Musterklage geklärt werden. Betroffene Kunden können sich voraussichtlich in Kürze der Sammelklage kostenlos anschließen.

Sammelklage bietet betroffenen Kunden die Möglichkeit sich anzuschließen

Der Neukundenbonus beträgt häufig zwischen 100 und 200 Euro. Noch können Kunden sich nicht der Klage anschließen. Zunächst muss ein Gericht die Klageschrift prüfen, dann eröffnet das Bundesamt für Justiz das sogenannte Register, in das die betroffenen Verbraucher sich eintragen können.

Voraussichtlicher Zeitplan für die BEV-Sammelklage:

  • Voraussichtlich Januar 2020: Registereröffnung – BEV-Kunden können sich eintragen, um sich der Klage anzuschließen
  • Voraussichtlich März 2020: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich mindestens 50 Verbraucher in das Register eingetragen haben, damit die Verhandlung stattfindet
  • Voraussichtlich Frühjahr/Sommer 2020: Gerichtsverhandlung in München

Aktuelle Informationen folgen

Wir halten Sie hier über die aktuellen Entwicklungen des Falles auf dem Laufenden, können jedoch keine Rechtsberatung erbringen. Sofern Sie betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, sich durch die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt beraten zu lassen.

+++ Ende Update 12.12.2019 +++

Insolvenzverfahren eröffnet – das können Sie tun

+++ Update: Oktober 2019 +++

Am 16.10. wurde das Insolvenzverfahren der Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) eröffnet.

Wie geht es nun weiter?

Laut der zum Zwecke der Information über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens eingerichteten Seite www.bev-inso.de werden nun zunächst ca. 600.000 Kunden-Endabrechnungen erstellt und per Post an diese versendet. Dieser Vorgang kann aufgrund der hohen Zahlen der Betroffenen eine gewisse Zeit dauern. Die Abrechnung soll jedoch bis spätestens 20.12.2019 bei Ihnen eingehen.

Falls die Endabrechnung ein Guthaben zu Ihren Gunsten ausweist, haben Sie nun die Möglichkeit Ihre Forderung gegen die BEV geltend zu machen.

Wie kann ich meine Forderungen geltend machen?

Auf der Insolvenz-Seite gibt es einen extra Gläubigerbereich. Dort können Sie Ihre Forderungen anmelden. Verbraucher werden gebeten zunächst abzuwarten, bis die Endabrechnung per Post kommt. Denn diese enthält zum einen die Information, ob Ihnen noch ein Betrag zusteht. Zum anderen enthält die Abrechnung eine PIN-Nummer, die Sie zur Anmeldung im Gläubigerbereich benötigen.

Ich habe weitere Fragen, wo finde ich Antworten?

Auf der Homepage finden Sie auch einen Bereich „Fragen & Antworten“. Hier finden Sie weitere Informationen – z.B. zu den Themen Neukundenbonus, Nachzahlungen, Ihren persönlichen Daten oder dem Insolvenzverfahren allgemein.

Bei Fragen helfen die Tarifexperten von Verivox gern unter der kostenlosen Rufnummer 0800 / 289 289 6 17 weiter. Unsere Hotline ist täglich bis 22 Uhr besetzt, auch an Samstagen und Sonntagen. Außerhalb der Service-Zeit stehen Ihnen unser Online-Stromvergleich und unser Online-Gasvergleich zur Verfügung.

+++ Ende Update: Oktober 2019 +++

BEV Energie insolvent: Das ist wichtig für betroffene Verbraucher

1. Die Versorgung mit Strom und Gas ist gesichert

Das Wichtigste zuerst: Verbraucher müssen nicht befürchten, plötzlich ohne Strom oder Gas dazustehen. Auch wenn die BEV Energie die Belieferung eingestellt hat, ist die unterbrechungsfreie Versorgung gesetzlich gesichert. Denn bei einem Lieferstopp springt automatisch die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers ein.

Wer dann drei Monate nichts unternimmt, landet automatisch im Grundversorgungstarif des örtlichen Versorgers. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung gehören in der Regel mit zu den teuersten Tarifen. Dafür haben Verbraucher in der Grundversorgung eine kurze Kündigungsfrist von nur zwei Wochen. Sie können also innerhalb kürzester Zeit den Anbieter wechseln. Die Ersatzversorgung muss gar nicht gekündigt werden – Verbraucher können einfach einen Vertrag mit einem neuen Anbieter abschließen.

2. Überprüfen Sie Ihre Zahlungsverpflichtung

Laut der Website bev-inso.de wird die BEV keine weiteren Abschläge abbuchen. Wir empfehlen den Kunden dennoch, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BEV Energie zu überprüfen. Wer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, sollte diese widerrufen. Sollte trotz Widerruf der Einzugsermächtigung Geld vom Konto abgehen, können Verbraucher dieses Geld bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückfordern. Offene Rechnungsbeträge können per Überweisung auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtete Sonderkonto beglichen werden.

3. Zählerstand ablesen

Für die korrekte Abrechnung ist es wichtig, sobald wie möglich die Zählerstände abzulesen und zu dokumentieren. Sowohl der örtliche Grundversorger, der Netzbetreiber und der neue Versorger benötigen diese Angabe.

4. Kündigungsfristen prüfen

Laut der Website bev-inso.de ist eine Kündigung nicht veranlasst. Dennoch können Kunden zur Sicherheit ein formloses Kündigungsschreiben an die BEV Energie schicken. Denn auch wenn der Energieversorger nicht mehr liefert, beendet das nicht automatisch den geschlossenen Liefervertrag.

Verbraucher können Verträge aus einem wichtigen Grund kündigen. So sieht es der § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Stellt ein Energieversorger die Belieferung ein, können Kunden nach Auffassung der Verbraucherzentralen ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Die BEV Energie ist insolvent: Wie geht es weiter?

Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft in einem ersten Schritt, ob das Vermögen der BEV Energie ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Erst nach Klärung dieser Frage wird entschieden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach heutigem Stand wird die Verfahrenseröffnung nicht vor April 2019 erfolgen.

BEV Insolvenz: Werden Guthaben ausgezahlt?

Kunden, die noch Guthaben bei der BEV Energie haben, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit einer Auszahlung rechnen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt Guthaben ganz oder teilweise von der BEV Energie zurückgezahlt werden, ist noch nicht absehbar.

Ihre Forderungen gegenüber der BEV Energie können betroffene Verbraucher nach der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden – also frühestens ab April. Dazu erhalten Kunden eine gesonderte schriftliche Aufforderung.

Unzulässige Preiserhöhungen: BEV Energie in der Kritik

Die BEV Energie war in die Kritik geraten, weil sie gegenüber ihren Kunden Preiserhöhungen ausgesprochen hatte und dies teilweise innerhalb des ersten Vertragsjahres und vor dem Ablauf einer gültigen Preisgarantie. Die Preiserhöhungen beliefen sich auf zum Teil über 40 Prozent. Die BEV Energie begründete diesen Schritt mit gestiegenen Beschaffungskosten. Verbraucherschützer hatten daraufhin die BEV Energie abgemahnt und dazu aufgefordert, dieses Geschäftsgebaren zu unterlassen.

Lieferstopp der BEV Energie: Einen neuen Anbieter finden

Da die BEV Energie die Belieferung mit Strom und Gas eingestellt hat, werden alle Kunden ab sofort vom örtlichen Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert. Die Ersatzversorgung ist jedoch vergleichsweise teuer. Wer zu einem günstigeren Anbieter wechseln möchte, sollte folgende Wechseltipps berücksichtigen:

  • Die Laufzeit des Vertrages sollte nicht mehr als 12 Monate betragen.
  • Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als 6 Wochen sein.
  • Der Vertrag sollte sich nach dem Ende der Erstlaufzeit um maximal 12 Monate verlängern.
  • Die Preisgarantie sollte mindestens ein Jahr für alle Preisbestandteile außer staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen gelten.

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