Homeoffice: WC-Gang nicht versichert

Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 06.08.2019
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa
München – Wer Zuhause arbeitet und auf die Toilette geht, ist im Falle eines Unfalls nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Das hat das Sozialgericht München am Montag bekannt gegeben. Zum Fall: Der Kläger stürzte auf dem Rückweg der heimischen Toilette und wollten diesen als Arbeitsunfall geltend machen. Das Gericht lehnte ab, weil der Arbeitgeber im Homeoffice keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung hat (Az.: S 40 U 227/18). Anders in der Firma: Hier sind Arbeitnehmer auch beim Gang auf die Toilette gegen Unfälle geschützt.
Der Kläger arbeitete in einem Büro im Keller seines Hauses. Dort fanden auch regelmäßig Besprechungen mit Kollegen statt. Das Urteil vom 4. Juli ist noch nicht rechtskräftig.
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Kfz-Versicherungen unterscheiden sich nicht nur beim Preis, sondern auch bei den Leistungen. Hier kommen einige Tipps, die Sie bei der Wahl der Versicherung beachten sollten.
Kfz-Haftpflicht: Deckungssumme
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Die Kaskoversicherung reguliert Schäden am eigenen Fahrzeug. Unterschieden wird zwischen der Teilkasko- und der Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung reguliert Fahrzeugschäden, die durch Brand, Explosion, Diebstahl, Haarwild, Marderbisse, Glasbruch, Kurzschluss und höhere Gewalt verursacht wurden. Die Vollkaskoversicherung übernimmt zusätzlich die Absicherung von Schäden, die durch Vandalismus, Fahrerflucht oder einen selbstverschuldeten Unfall an Ihrem Fahrzeug entstehen.Grundsätzlich sollte der Umfang Ihres Versicherungsschutzes in einer vernünftigen Relation zu Alter und Wert des Fahrzeugs stehen. Experten raten, ab einem Fahrzeugalter von fünf oder sechs Jahren die Vollkasko- in eine Teilkaskoversicherung umzuwandeln. In der Regel nehmen die Kosten für einen Teilkaskoversicherungsschutz spürbar ab.
Aber oft hat ein Fahrzeug nach fünf bis sechs Jahren noch immer einen hohen Zeitwert. Auch in diesem Fall lohnt sich die Weiterversicherung Ihres Fahrzeugs in der Vollkaskoversicherung. Mindestens wenn Sie auf das Auto angewiesen sind und bei einem Totalschaden kein neues Auto finanzieren könnten, dann benötigen Sie weiterhin Vollkaskoschutz.Werkstattbindung – Ja oder nein?
Mit einer Werkstattbindung erklären Sie sich dazu bereit, Kaskoschäden in einer Partnerwerkstatt Ihres Versicherers reparieren zu lassen. Der Versicherer honoriert die Werkstattbindung mit Rabatten zwischen fünf und 20 Prozent auf die Versicherungsprämie. Zusätzlich bieten Versicherer bis zu drei Jahre Garantie auf die Reparatur. Trotz der Prämienersparnis kann eine Werkstattbindung auch Risiken bergen – insbesondere bei Neu- und Leasingfahrzeugen. Der Grund: Mancher Autohersteller verwehrt Kulanzleistungen, wenn im Schadensfall keine Vertragswerkstatt aufgesucht wird. Neuwagengarantien sind nach Angaben des ADACs jedoch nicht gefährdet.Beachten Sie aber, dass Ihre Versicherung Leistungen kürzen kann, wenn Sie Ihr Fahrzeug eigenmächtig bei einer anderen Werkstatt in Reparatur geben.Selbstbeteiligung
Ist ein Versicherungsnehmer im Schadensfall bereit, einen Teil der Kosten zu übernehmen, d. h. eine Selbstbeteiligung zu zahlen, dann senkt er seinen Versicherungsbeitrag.
Eine Selbstbeteiligung kann sowohl für die Teil- als auch für die Vollkaskoversicherung vereinbart werden. Oft empfehlenswert sind eine Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko- und 300 Euro in der Vollkaskoversicherung.Zusätzlicher Versicherungsschutz
Wer häufig im Auto unterwegs ist, sollte überlegen, inwieweit für ihn zusätzliche Versicherungsleistungen sinnvoll sind. Zu empfehlen ist beispielsweise ein Schutzbrief, der Hilfeleistungen bei Pannen, Unfällen oder Diebstählen im In- und europäischen Ausland einschließt. Daneben gibt es die Mallorca-Police, die Insassenunfallversicherung und weitere. -
Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.