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Steuer: Pflegeheimkosten der Eltern geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer Pflege- und Betreuungskosten für die Eltern zahlt, kann diese Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. „Gerade, wenn die Eltern im Seniorenheim leben, verweigert das Finanzamt jedoch oft den Steuerabzug“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Denn Voraussetzung ist, dass der Angehörige im Seniorenheim einen eigenen Haushalt führt. Dazu müsse nach Ansicht der Finanzverwaltung auch eine eigene Küche vorliegen. Der Bundesfinanzhof muss deshalb nun klären, ob es genügt, wenn in dem Seniorenheim eine Etagenküche vorhanden ist, um einen eigenen Haushalt der Eltern nachzuweisen.

Im konkreten Sachverhalt setzte der Sohn die für die Mutter übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug für die Pflegekosten, weil die Mutter im Seniorenheim keine eigene Küche habe und deshalb keinen Haushalt führe. Dies sei aber Voraussetzung für den Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung.

Das Finanzgericht Hessen bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Gegen die Entscheidung hat der Sohn nun Rechtsmittel eingelegt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/17). „Betroffene können sich auf das laufende Revisionsverfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Pflege- und Betreuungskosten nicht anerkennt“, rät Klocke. Der eigene Steuerfall bleibt dann bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den Bundesfinanzhof offen.