Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wer eine Versicherung abschließt, tut dies, um im Fall eines Schadens eine Entschädigung zu erhalten. Unterschieden wird, ob im Fall der Schädigung eines Dritten dieser die Leistung erhält (Haftpflichtversicherung), oder der Versicherungsnehmer selbst. Dies ist der Fall, wenn sein Hausrat oder sein Wohngebäude durch ein versichertes Risiko beschädigt wird.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie ermittelt die Versicherung den Entschädigungswert?
  3. Hausrat- und Wohngebäudeversicherung
  4. Entschädigungsberechnung in der Haftpflichtversicherung
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Während bei der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung meist der Neuwert erstattet wird, greift bei der Haftpflichtversicherung die Zeitwertregelung.
  • Liegt die Versicherungssumme bei der Hausratversicherung unter dem tatsächlichen Wert, wird nur anteilig reguliert (Unterversicherung).
  • Pauschalierte Wertermittlungen vermeiden eine Unterversicherung.

Wie ermittelt die Versicherung den Entschädigungswert?

Entscheidend bei der Ermittlung des Entschädigungswertes ist die Formulierung in der Police. Die Versicherer unterscheiden zwischen dem

  • Wiederbeschaffungswert oder Neuwert und dem
  • Zeitwert

Der Wiederbeschaffungswert oder Neuwert entspricht dem Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um den gleichen Gegenstand in gleicher Beschaffenheit und Güte wieder anzuschaffen. Dabei wird auch berücksichtigt, wenn es zwischenzeitlich zu Preissteigerungen kam. Ein Beispiel dafür ist die Wohngebäudeversicherung. Um ein 20 Jahre altes Haus in gleicher Beschaffenheit wieder aufzubauen, muss der Versicherer einen höheren Preis bezahlen, als dies vor 20 Jahren der Fall gewesen wäre. Der Baupreisindex steigt mit schöner Regelmäßigkeit. Ebenso ändern sich die verwendeten Materialien.

Anders sieht es beim Zeitwert aus. Der Zeitwert legt den Kaufpreis abzüglich der Abnutzung seit der erstmaligen Anschaffung zugrunde. Für den Geschädigten stellt die Zeitwertberechnung die unglücklichere Option dar, da er nur einen Differenzbetrag erhält.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung

Angenommen, der Versicherungsnehmer hat eine Hausratversicherung. Durch einen technischen Defekt läuft in seiner Abwesenheit die Spülmaschine aus. Das Laminat in der Küche und im Flur ist beschädigt und muss ausgetauscht werden.

Sieht die Hausratversicherung die Erstattung zum Wiederbeschaffungswert vor, übernimmt sie die Kosten für gleichwertiges Laminat inklusive der Kosten für den Handwerker, der das Laminat verlegt.

War nur der Zeitwert versichert, kommt es darauf an, wann das Laminat verlegt wurde und in welchem Zustand es sich befand.

Hatte der Vermieter das Laminat gekauft und verlegen lassen, ist er der Geschädigte. In diesem Fall ist die Wohngebäudeversicherung die Gesellschaft, die eine Leistung erbringen musst.

Konnten sich die Versicherer bis vor einigen Jahren noch auf Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers berufen, weil dieser die Spülmaschine unbeaufsichtigt ließ, haben die Gerichte dieser Argumentation einen Riegel vorgeschoben. Eine zentrale Aufgabe einer Spülmaschine läge darin, dass sie es dem Eigentümer ermögliche, andere Dinge zu tun, während die Maschine läuft. Es sei nicht zwingend, dass er sich dafür in der Wohnung aufhält.

Entschädigungsberechnung bei Hausrat und Wohngebäude

Die Versicherungssumme für Hausrat und Wohngebäude wird nach objektiven Maßstäben ermittelt.

Bei der Wohngebäudeversicherung hat die Quadratmeterpauschale oder das Volumen des umbauten Raums die frühere Wertermittlung auf der Basis des 1914er-Gebäudewertes abgelöst. In der Hausratversicherung gilt in der Regel die Quadratmeterpauschale.

Vorsicht vor Unterversicherung

Mit der Quadratmeterpauschale, je nach Versicherer zwischen 600 und 700 Euro pro Quadratmeter, vermeidet der Versicherungsnehmer auch eine mögliche Unterversicherung. Diese greift, wenn der Wert des Hausrates höher als die Versicherungssumme ausfällt. Angenommen, der Hausrat hat einen Wert von 70.000 Euro, die Versicherungssumme beträgt aber nur 30.000 Euro. Durch einen Brand werden 40 Prozent des Hausrates zerstört. Mit Unterversicherungsverzicht durch die Quadratmeterpauschale erhält der Versicherungsnehmer 28.000 Euro Versicherungsleistung. Da die Versicherungssumme in dem Beispiel aber nicht dem tatsächlichen Wert entspricht, enthält der Geschädigte ohne Unterversicherungsverzicht nur 12.000 Euro, 40 Prozent der versicherten Summe.

Welche Unterlagen benötigt der Versicherer für die Entschädigungsberechnung?

Der Versicherungsnehmer ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn er noch die Originalrechnung vorlegen kann. Fotos der beschädigten Gegenstände, gerade wenn diese, wie beispielsweise ein Fußboden, nicht transportiert werden können, sind hilfreich.

Auf jeden Fall sollte der Versicherungsnehmer durch Vorlage der beschädigten Sache belegen, dass er der Eigentümer ist. In den letzten Jahren hat es sich allerdings durchgesetzt, dass die Versicherungsgesellschaften auch schon bei relativ kleinen Schäden einen Gutachter schicken.

Entschädigungsberechnung in der Haftpflichtversicherung

Bei der Haftpflichtversicherung steht es dem Versicherungsnehmer frei, in welcher Höhe er sich versichern möchte. Grundsätzlich gilt die Faustformel: je höher, um so besser. Diese Logik lässt sich aus Paragraf 823, Abs. 1 BGB ableiten:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Während der maximale Schaden bei einer Hausratversicherung oder einer Wohngebäudeversicherung klar definiert werden kann, verhält es sich bei einem Haftpflichtschaden anders. Natürlich lässt sich der Neuwert eines heruntergeworfenen Handys schnell ermitteln. Gleiches gilt für die Reinigungskosten, wenn ein Gast seinen Rotwein über das weiße Sofa des Gastgebers schüttet. Bei einem Personenschaden sieht es da schon etwas anders aus.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Ein Radfahrer fährt in einer Fußgängerzone in einen Passanten, dieser stürzt auf den Rücken und verletzt sich schwer an der Wirbelsäule. Welche Kosten auf den Radfahrer am Ende zukommen, lässt sich am Tag des Unfalls noch nicht absehen, denn er muss mit Folgendem rechnen:

  • Regresskosten durch Krankenversicherung des Verunglückten für die Kosten der Heilbehandlung.
  • Einmalige Schmerzensgeldforderung des Geschädigten.Schadensersatzforderung durch den Rentenversicherungsträger, wenn eine Rehamaßnahme notwendig wird für die Kosten der Maßnahme.
  • Sollte der Geschädigte für den Rest seines Lebens nur eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeitsfähig sein, eine lebenslange Rentenzahlung, welche den Lebensstandard vor dem Unfall ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich, dass Versicherungssummen in der Höhe von zehn Millionen Euro für Personenschäden keine Übertreibung der Versicherungswirtschaft sind.

Wie ermittelt der Versicherer die Entschädigungszahlung?

Die Entschädigungszahlung orientiert sich ebenfalls an der Zeitwert- oder Neuwertklausel. Allerdings greift bei der Haftpflichtversicherung häufig nur die Zeitwertklausel. Lediglich bei Sammlerstücken oder zeitlosen Gegenständen erhält der Geschädigte den Neuwert. Ein Beispiel, wie unterschiedlich die Versicherer dieses Thema handhaben, lässt sich an Rosenthal-Porzellan festmachen. Es gibt Versicherer, welche für eine 30 Jahre alte Vase nur den Zeitwert ersetzen. Andere erstatten den Neuwert. Einige Gesellschaften bieten auch eine Kulanzregelung und erstatten in den ersten sechs Monaten nach Kauf grundsätzlich den Neuwert.

Auch wenn die üblicherweise angewendete Zeitwertregelung für den Geschädigten nachteilig ist, begründen die Versicherer dieses Vorgehen mit Paragraf 249, Abs. 1 BGB:

"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Übersetzt bedeutet dieser Satz, dass sich niemand durch einen Schaden bereichern darf. Dies wäre aber der Fall, wenn ein fünf Jahre alter Fernseher durch ein neues Gerät ersetzt würde. Ein neues Gerät entspricht in der Sache nicht dem Zustand, in dem sich ein fünf Jahre altes Gerät befindet.

Privathaftpflicht vergleichen

Privathaftpflicht
  • In wenigen Minuten wechseln
  • Bis zu 300 € sparen
  • Ihr unabhängiger Versicherungsmakler – Erstinformation