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Corona als Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall: Wann die Versicherung zahlt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer sich am Arbeitsplatz mit Corona infiziert hat, kann dies je nach ausgeübtem Beruf als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall geltend machen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Berufskrankheit ist Corona nur für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialwesen sowie in Laboratorien anerkannt.
  • Soll die Corona-Infektion als Arbeitsunfall gelten, müssen Betroffene die Ansteckung am Arbeitsplatz und ein dort herrschendes überdurchschnittliches Infektionsrisiko nachweisen.
  • Bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten und zahlt im Todesfall oder bei dauerhaft verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente.

Berufskrankheit und Arbeitsunfall: Was sind die Voraussetzungen?

Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall erhalten Betroffene besondere Leistungen, da in diesem Fall nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist. Als Leistungsträger fungiert dann die Berufsgenossenschaft, der das Unternehmen des Arbeitgebers angeschlossen ist.

Definition Berufskrankheit

Als Berufskrankheit definiert man eine Krankheit, die ein Beschäftigter deshalb bekommt, weil er nach dem Kenntnisstand der Medizin an seinem Arbeitsplatz besonderen Belastungen und Risiken in erheblich höherem Maß als der Durchschnitt der Bevölkerung ausgesetzt ist.

Typisches Beispiel für eine Berufskrankheit ist die durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit etwa bei Forst- oder Bauarbeitern. Auch Atemwegsallergien bei Bäckern oder Tischlern aufgrund mehl- oder staubhaltiger Luft sind als Berufskrankheit häufig vorzufinden.

Definition Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall, den ein Arbeitnehmer entweder während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte erleidet. Arbeitsunfälle können auch außerhalb des Betriebs anerkannt werden, etwa wenn ein Außendienstmitarbeiter auf dem Weg zum Kunden einen Unfall hat.

Abgrenzung Berufskrankheit und Arbeitsunfall

Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist, dass die Krankheit in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten aufgeführt ist und der Arbeitnehmer die als Ursache bezeichnete Tätigkeit ausführt.

Anders hingegen beim Arbeitsunfall: Hier ist die Voraussetzung, dass sich der Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem direkten Arbeitsweg ereignet hat. Die ausgeübte Tätigkeit muss nicht zwangsläufig die Unfallursache sein.

Wann gilt Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Die gesetzliche Unfallversicherung hat mittlerweile Corona unter der offiziellen Krankheitsbezeichnung Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt. Diese Regelung betrifft die folgenden Berufsgruppen:

  • Beschäftigte im Gesundheitsdienst. Dazu zählen Angestellte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapie- und Heilmassagepraxen, Krankentransport- und Rettungsdiensten sowie Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen.
  • Beschäftigte in der Wohlfahrtspflege. Diese Berufsgruppe umfasst insbesondere Angestellte in der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe, Sozialstationen, Einrichtungen für Sucht- und Obdachlosenhilfe sowie in der Hilfe für behinderte und psychisch erkrankte Menschen.
  • Beschäftigte in Laboratorien. Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit direktem Kontakt zu möglicherweise infizierten Personen sind auch Beschäftigte in Laboratorien als Risikogruppe anerkannt, da diese bei der Arbeit mit infektiösen Proben in Berührung kommen können.

Voraussetzungen für Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Corona zählt nur als Berufskrankheit, wenn Betroffene einen Beruf im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor ausüben und ihre berufliche Tätigkeit Ursache für die Corona-Infektion ist. So kann etwa eine Ärztin, die sich in ihrer Freizeit bei einem Familienmitglied angesteckt hat, keine Berufskrankheit geltend machen.

Bei Angehörigen von Berufen, in denen Corona nicht als Berufskrankheit anerkannt ist, kann unter Umständen ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn sie sich am Arbeitsplatz mit Corona infizieren. Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist jedoch, dass am Arbeitsplatz eine erhöhte Infektionsgefahr bestand und die Ansteckung nachweislich dort erfolgte. Ansteckungen in der Kantine gelten in der Regel nicht als Arbeitsunfall, weil sich Arbeitnehmer dort nicht auf Anweisung des Arbeitgebers, sondern in eigenem Interesse aufhalten.

Corona als Berufskrankheit: Welche Leistungen können Betroffene erwarten?

Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall übernimmt nicht die Krankenkasse, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten für die Behandlung. Das Leistungsniveau bei der ambulanten und stationären Behandlung ist mit dem der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar.

Fällt der Arbeitnehmer länger aus, zahlt die Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld, dessen Höhe in etwa dem Krankengeld der Krankenkasse entspricht. Darüber hinaus übernimmt die Berufsgenossenschaft nach der Behandlung die Kosten für einen Reha-Aufenthalt, wenn dieser medizinisch angeraten ist.

Renten- und Hinterbliebenenleistungen

Im Gegensatz zur Krankenkasse erbringt die Berufsgenossenschaft finanzielle Leistung, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten dauerhaft vermindert ist. In diesem Fall erhalten Betroffene eine Rentenzahlung von der Berufsgenossenschaft.

Dazu kommen noch Leistungen für Hinterbliebene im Todesfall: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls stirbt, zahlt die Berufsgenossenschaft an die Hinterbliebenen eine Witwen- bzw. Witwer- oder Waisenrente.