Pflegeleistungen: Diese Zuschüsse stehen Pflegebedürftigen zu
Stand: 19.12.2019
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Viele Menschen sind im Alter auf Pflege angewiesen. Dies ist mit hohen finanziellen Belastungen verbunden. Die Pflegekasse entlastet Pflegebedürftige und ihre Angehörige mit Zuschüssen auch bei häuslicher Pflege. Der Verband Pflegehilfe klärt auf, welche Hilfe ihnen zusteht.
Pflegesachleistungen nutzen
Wer zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen. Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegegrad zwei. Zu den Leistungen zählen grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Höhe richtet sich nach dem vorhandenen Pflegegrad. Gut zu wissen: "Wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht aufbrauchen, können Sie bis zu 40 % des Betrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen", so Sabrina Cali, Leiterin der Pflegeberatung beim Verband Pflegehilfe.
Pflegegeld für häusliche Pflege
Erfolgt die Pflege zu Hause zum Beispiel durch Angehörige, steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Pflegegeld zu. Die Höhe richtet sich auch hier nach dem vorhandenen Pflegegrad. Das Geld erhält direkt der zu Pflegende. Empfänger von Pflegegeld müssen sich regelmäßig von einem Pflegeberater beraten zu lassen.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistung
"Erfolgt die Pflege zu Hause durch Angehörige und wird gleichzeitig durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt, macht es Sinn, bei der Pflegekasse einen Antrag auf Kombinationsleistung zu stellen", erklärt Cali. Dabei wird das Pflegegeld anteilig berechnet: "Wenn Sie 75 % der Pflegesachleistungen verbraucht haben, stehen Ihnen noch 25 % des Pflegegelds zu." Wer den Antrag auf Kombination bewilligt bekommen hat, ist daran mindestens 6 Monate lang gebunden.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Pflegebedürftige pro Monat 125 Euro. Dazu zählen beispielsweise Arztbesuche oder Einkäufe. Für Erstattungen müssen die entsprechenden Quittungen und Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Pflegedienste mit Kassenzulassung können direkt mit der Kasse abrechnen.
Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson
Voraussetzungen für diese Leistung: Der Pflegebedürftige muss seit mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 2 oder höher besitzen. Verhinderungspflege ist maximal 6 Wochen beziehungsweise bis zu einem Kostenaufwand von 1.612 EUR möglich. Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden. Wichtig ist, dass alle Belege vorhanden sind.
Kurzzeitpflege
Lässt sich die Pflege nicht durchgehend zu Hause durchführen, ist eine Kurzzeitpflege möglich. In diesem Fall wird die Pflege für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim weitergeführt. Voraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher.
Die Kurzzeitpflege darf eine Dauer von 56 Tagen pro Jahr nicht überschreiten und wird mit maximal 1.612 EUR bezuschusst. Wer die 56 Tage nicht vollständig nutzt, kann die restliche Zeit auf die Verhinderungspflege umlagern.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Um das Alltagsleben von Pflegedürftigen zu verbessern, stehen ihnen Zuschüsse für sogenannte Wohnumfeldverbesserungen zu. Dazu zählt der Einbau eines Treppenlifts oder ein Badumbau. Einmalig gibt es dafür bis zu 4000 Euro. Wer einen höheren Pflegegrad erhält, kann erneut bis zu 4.000 Euro beantragen.
Hilfsmittel auf Rezept
Einige Hilfsmittel lassen sich vom Arzt per Rezept verordnen. Dazu zählen zum Beispiel spezielle E-Mobile und -Rollstühle oder ein Badewannenlifter.
Hausnotruf nicht nur für Alleinstehende sinnvoll
Bei einem bestehenden Pflegegrad wird auch ein Hausnotruf in der Basisvariante finanziert. Die Pflegekasse zahlt für die Einrichtung des Systems einmalig 10,49 Euro und monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb.
Hilfsmittel für die Pflege
Bei der häuslichen Pflege werden auch Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Mundschutze oder Hände- und Flächendesinfektionsmittel benötigt. Diese können als Sachleistung im Wert von bis zu 40 Euro bei der Pflegekasse beantragt werden.