Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Kapitalertragsteuer bei Auszahlung der Lebensversicherung zurückholen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Einnahmen aus Kapital- und Lebensversicherungen sind steuerpflichtig, da sie Erträge aus Kapitalvermögen darstellen. Gleiches gilt bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden. Die hierbei entrichtete Kapitalertragssteuer können sich Verbraucher jedoch vom Fiskus zurückholen.

„Die Hälfte dieses Kapitalertrags ist steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang lief und die Auszahlung nach Vollendung des 60. beziehungsweise 62. Lebensjahres erfolgt“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Ein

Problem: Die Versicherungsunternehmen müssen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent auf den gesamten Kapitalertrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Steuerbefreiung berücksichtigt es selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht.

„Die zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer lässt sich nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr zurückholen“, erläutert Nöll. Der Kapitalertrag aus so einer begünstigen Lebensversicherung wird dann nur noch zur Hälfte besteuert. Allerdings kommt dann nicht mehr der feste Steuersatz von 25 Prozent zur Anwendung, sondern der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen.

Selbst bei Steuerpflichtigen mit sehr hohem Einkommen ist diese Berechnung über die Einkommensteuerveranlagung aber immer günstiger und führt zu einer Steuererstattung. „Steuerpflichtige, die solch eine Auszahlung aus der Lebensversicherung erhalten, sollten in dem Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben“, rät Nöll.

Sie sind zwar nur wegen der Auszahlung der Lebensversicherung nicht dazu verpflichtet, aber es besteht ansonsten die Gefahr, zu viel an Steuern zu bezahlen. Denn in der Einkommensteuerveranlagung kommt auch noch der bisher nicht verbrauchte Sparerpauschbetrag zur Anwendung, der Kapitalerträge von bis zu 801 beziehungsweise bei zusammenveranlagten von bis zu 1602 Euro steuerfrei stellt. Das kann zu einer weiteren Steuerersparnis führen.