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Das Kinderkrankengeld stellt eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dar. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung (PKV) können diese Leistung nicht in Anspruch nehmen. Wem steht Kinderkrankengeld zu und in welcher Höhe wird es bezahlt?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Voraussetzungen
  3. Dauer
  4. Antrag
  5. Kind krank: Tage übertragen auf anderes Elternteil
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Berufstätige Eltern haben das Recht, ein erkranktes Kind zu pflegen und dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
  • Die Leistungsdauer ist zeitlich begrenzt und orientiert sich an der Anzahl der Kinder.
  • Die Höhe des Kinderkrankengeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes der Eltern ab dem 43. Krankheitstag.
  • Ist ein Elternteil verhindert, die Pflege zu übernehmen, ist die Übertragung auf den anderen Elternteil möglich.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Kinderkrankengeld steht Eltern zu, die in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind und Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Das Kind muss ebenfalls in der GKV versichert sein.

Die gesetzliche Regelung findet sich in Paragraf 616 BGB, der auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber vorsieht: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Allerdings sehen manche Arbeitsverträge einen Ausschluss von Paragraf 616 BGB vor. Dann ist der Arbeitnehmer zwar von seiner Dienstverpflichtung befreit, hat aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Erfolgt die Freistellung aufgrund eines erkrankten Kindes, greift aber Paragraf 45 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V): „(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. …“

Sie können Kinderkrankengeld beantragen, wenn das Kind erkrankt ist, betreut werden muss und deswegen die Ausübung der Berufsstätigkeit nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn das Kind nicht in die Schule oder den Kindergarten gehen kann. Das Kinderkrankengeld wird bis zu einem Alter von zwölf Jahren des Kindes gezahlt. Gilt das Kind als behindert, entfällt die Altersgrenze. Vor der Beantragung lohnt sich allerdings ein Blick in den Tarifvertrag, sofern vorhanden. Möglicherweise sieht dieser eine Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber auch im Fall der Erkrankung der Kinder vor.

Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist allerdings, dass keine weitere Person im selben Haushalt lebt, die das Kind pflegen könnte. Wohnt beispielsweise ein Großelternteil mit unter einem Dach, wäre die Anspruchsvoraussetzung nicht gegeben.

Wie lange erhalte ich Kinderkrankengeld?

Der Zeitraum für die Zahlung von Kinderkrankengeld fällt deutlich kürzer aus als die klassische Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Zahlung von Krankentagegeld. Dennoch ist es wie bei der Lohnfortzahlung nicht der Arbeitgeber, der während der Erkrankung das Gehalt weiterzahlt, sondern die Krankenkasse.

Eltern haben die Möglichkeit, 30 Tage pro Jahr Kinderkrankengeld zu beziehen. Wer mehr Kinder hat, kann auch mehr Kinderkrankentage beantragen, insgesamt aber nicht mehr als 65 Arbeitstage pro Elternteil. Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf 60 Krankentage pro Kind, insgesamt nicht mehr als 130 Arbeitstage pro Jahr. Voraussetzung ist aber das alleinige Sorgerecht. Die oder der Alleinerziehende muss mit den Kindern gemeinsam in einem Haushalt leben.

Die traurige Ausnahme

Handelt es sich um ein schwerstkrankes Kind oder steht fest, dass das Kind in absehbarer Zeit versterben wird, erfolgt die Zahlung des Kinderkrankengeldes zeitlich unbegrenzt.

Kinderkrankengeld beantragen

Der Antrag auf Kinderkrankengeld muss schriftlich erfolgen. Die Krankenkassen stellen einen Antrag bereit, der auch gleichzeitig Platz für das ärztliche Attest beinhaltet. Dieses Attest ist zwingend notwendig. Darüber hinaus benötigt die Krankenkasse eine Verdienstbescheinigung, um die Höhe des Anspruchs auf Kinderkrankengeld zu ermitteln.

Wird die häusliche Pflege des Kindes notwendig, weil es einen Unfall erlitten hat, leistet anstelle der Krankenkasse die Berufsgenossenschaft. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Unfall im Kindergarten, in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder dem Heimweg ereignet hat.

Kinderkrankengeld berechnen: Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Für das Kinderkrankengeld gelten die gleichen Bezugsgrößen wie für das eigentliche Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag. Es beträgt 90 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 70 Prozent des Bruttos. Die Höhe des Bezuges ist maximiert auf die Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Sachverhalt ist für die Eltern wichtig, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Kind krank: Tage übertragen auf anderes Elternteil

Es kann die Situation eintreten, dass das Kind länger als zehn Tage zuhause gepflegt werden muss, aber ein Elternteil dazu nicht in der Lage ist, beispielsweise ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Pflegezeit auf den anderen Elternteil übertragen werden kann. Voraussetzung ist, dass beide Eltern und das erkrankte Kind Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber der Regelung zustimmen.

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