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Vorsorgevollmacht: Experten warnen vor juristischen Fallstricken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Die Vorsorgevollmacht gilt für Notfälle: Sie legt eine Vertrauensperson fest, die dann Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen darf. Damit die Vollmacht im Zweifel gültig ist, sind einige juristische Voraussetzungen zu beachten.

Wichtig ist, dass in der Vorsorgevollmacht genau steht, wer wen wozu bevollmächtigt. Darauf macht die Notarkammer Brandenburg aufmerksam. Wer keine Generalvollmacht ausstellt, sollte also genau prüfen, ob die Vorlage alle wichtigen Aspekte beinhaltet. Je genauer die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche festgelegt sind, umso besser.

Vollmacht kann unbrauchbar sein

Eine Internetvollmacht sei praktisch unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte demnach erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, warnt die Notarkammer Brandenburg.

Der Bevollmächtigte müsste dann für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Sollte der Vollmachtgeber hingegen zwar körperlich stark eingeschränkt, aber noch geschäftsfähig sein, würde die Vollmacht ebenfalls nichts nützen.

Mit der Vorsorgevollmacht immer zum Juristen

Die Experten raten daher: Die Vollmacht zumindest juristisch prüfen zu lassen, damit sie im Vorsorgefall wirklich hilft. Und auch Notare können Vollmachten erstellen.

Aber auch eine rechtlich einwandfreie Vollmacht nützt nichts, wenn ihre Form ungenügend ist. Ein Beispiel: Wer Grundbesitz hat, sollte wissen, dass das Grundbuchamt nur Vollmachten akzeptiert, bei denen zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wurde. Dies gilt auch für das Handelsregister.

Wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, ist es nachträglich nicht mehr möglich, eine frühere Unterschrift auf einer privat erteilten Vollmacht beglaubigen zu lassen.

Es reiche nicht einmal aus, wenn ein Betreuer später notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber das Dokument in der Vergangenheit selbst unterschrieben hat. Das Betreuungsgericht müsste dann erst Rechtsgeschäfte genehmigen - was mit einer zeitlichen Verzögerung und einem Mehraufwand verbunden ist.