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Merkantiler Minderwert – wer einen Unfall hatte, möchte seinen Schaden reguliert bekommen und nicht erst noch Versicherungsdeutsch lernen. Schadenregulierung oder Wertminderung sind Begriffe, die Verbrauchern geläufig sind, merkantiler Minderwert stellt da eher eine Ausnahme dar. Was hat es damit auf sich und wie wird der merkantile Minderwert berechnet?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist der merkantile Minderwert?
  3. Merkantiler Minderwert bei Autos
  4. Unterschiede Neu- und Gebrauchtwagen
  5. Berechnung des merkantilen Minderwerts
  6. Prozentualer Anteil der Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der merkantile Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs trotz vollständiger Instandsetzung.
  • Der merkantile Minderwert kann nur bei einem Haftpflichtschaden von der Haftpflichtversicherung des Verursachers eingefordert werden.
  • Es gibt keine verbindliche Formel für die Ermittlung der Wertminderung.
  • Der Schadensersatz kann nicht eingefordert werden, wenn das Fahrzeug ohne Reparatur nach dem Unfall verkauft wird.

Was ist der merkantile Minderwert?

Als grobe Definition gilt, dass der merkantile Minderwert den Wertverlust einer Sache nach Beschädigung trotz Reparatur darstellt. Das Wort „merkantil“ kann mit „kaufmännisch“ übersetzt werden.

Welche Versicherung zahlt?

Wichtig: Der merkantile Minderwert kann nur bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend gemacht werden. Im Fall eines Kaskoschadens besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich!

Der Unterschied zum technischen Minderwert

Dem merkantilen Minderwert steht der technische Minderwert gegenüber. Der technische Minderwert basiert auf einem Wertverlust, der daraus resultiert, dass das Fahrzeug trotz Reparatur nicht mehr in den gleichen Zustand versetzt werden kann wie vor dem Unfall.

Merkantiler Minderwert bei Autos

Nach einem Unfall lässt der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht wieder instand setzen. Dennoch handelt es sich um ein Unfallfahrzeug. Daran ändert auch der Sachverhalt nichts, dass der Wagen nach dem Unfall und der folgenden Reparatur vielleicht in einem besseren Zustand ist als vor dem Unfall.

Unfallwagen besitzt weniger Wert

Gilt das Fahrzeug als Unfallwagen, schlägt sich dieser Sachverhalt im direkten Vergleich mit einem gleichwertigen Auto ohne Unfall im Wert nieder. Er fällt geringer aus. Diese Wertminderung gilt als merkantiler Minderwert.

Wertverlust bei gegnerischer Haftpflicht geltend machen

Nun hat die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners zwar die Reparaturen bezahlt. Möchte der Geschädigte sein Auto verkaufen, erzielt er zwangsläufig weniger als vor dem Unfall. Diesen Wertverlust, den merkantilen Minderwert, kann der Geschädigte bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.

Kritisch wird es allerdings bei der Ermittlung der Wertminderung. Dieses Thema ist immer wieder ein Fall für die Gerichte. Zum einen handelt es sich bei dem merkantilen Minderwert um eine fiktive Größe. Zum anderen ist die Auslegung der Höhe der Wertminderung sehr subjektiv. Unstrittig ist, dass die Wertminderung bei einem neuen Fahrzeug deutlich höher ausfällt als bei einem Gebrauchtwagen. Das Alter und der Gesamtzustand spielen bei der Ermittlung des Wertes eine entscheidende Rolle.

Dem merkantilen Minderwert steht der technische Minderwert gegenüber. Der technische Minderwert basiert auf einem Wertverlust, der daraus resultiert, dass das Fahrzeug trotz Reparatur nicht mehr in den gleichen Zustand versetzt werden kann wie vor dem Unfall.

Unterschiedliche Interpretationsansätze bei Neuwagen und bei Gebrauchtwagen

Im Grunde läge es nahe, dass ab einem bestimmten Fahrzeugalter und einer bestimmten Laufzeit kein Anspruch mehr auf Ausgleich des merkantilen Minderwertes mehr besteht. Dem ist aber nicht so.

Keine einheitliche gesetzliche Regelung

Seitens der Rechtsprechung gibt es keine klare Linie in Bezug auf Ansprüche. Dem Halter eines Fahrzeugs mit 150.000 Kilometer Laufleistung wurde von einem bayerischen Amtsgericht ein Ausgleich zugesprochen. Umgekehrt lehnte ein Gericht eine Wertminderung für ein neueres Fahrzeug der Oberklasse nach einem Schaden in Höhe von 17.000 Euro ab. Die Begründung war, dass die Schadenshöhe in Relation zum Listenpreis des Autos ein Bagatellschaden sei.

Die Argumentation seitens der Versicherer, um die Leistung zu verweigern, läuft bei Gerichten häufig ins Leere. Weder das Argument, dass dem Verkäufer bei Verkauf aufgrund der Nichtigkeit des Schadens kein Verlust entstünde noch die Aussage, ein Vorschaden schließe eine Kompensation der nun eingetretenen Wertminderung aus, fanden in der Vergangenheit Gehör.

Einen Umstand dürfen Geschädigte aber nicht außer Acht lassen. Verkaufen sie das Fahrzeug nach dem Unfall ohne Reparatur, haben sie keinen Anspruch auf einen Wertausgleich. Hintergrund ist, dass die Instandsetzungskosten bei allen Berechnungsweisen Bestandteil der Ermittlung der Wertminderung ist. Wer sich nach einem Unfall von seinem Fahrzeug trennen möchte, sollte es erst instand setzen lassen, die Wertminderung geltend machen und nach Auszahlung verkaufen.

Wie berechnet sich der merkantile Minderwert?

Zur Berechnung stehen mehrere Methoden zur Verfügung.

Im Jahr 2016 entschied das Frankfurter Oberlandesgericht, dass es keine pauschale Formel zur Ermittlung gebe. Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht in der Regel die Formel von Ruhkopf und Sahm heran.

Ruhkopf und Sahm

Dieser liegen folgende Parameter zugrunde:

  • RK: Reparaturkosten
  • VW: Veräußerungswert (Zeitwert)
  • NP: ehemaliger Neupreis
  • M: Alter des Wagens in Monaten

Die Formel lautet Minderwert = (Veräußerungswert + Reparaturkosten) * Xr ÷ 100. Allerdings gilt noch zu klären, wie sich die Variable Xr ermittelt. Diese basiert auf einem Faktor zwischen drei und sieben, der wiederum aus dem Alter des Autos und der Höhe des Vorschadens abgeleitet wird. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht:

Prozentualer Anteil der Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert

Zulassungsjahr
10 - 30%
30 - 60%
60 - 90%
1. Jahr 5% 6% 7%
2. Jahr 4% 5% 6%
3./4. Jahr 3% 4% 5%

Hamburger Methode

Die Hamburger Methode wurde vom dortigen Oberlandesgericht entwickelt und findet ausschließlich dort Anwendung. Sie setzt sich aus den Variablen

  • Richtarbeiten: Arbeitslohn der Instandsetzung
  • Karosseriearbeiten: Arbeitslohn aller Karosseriearbeiten
  • Gesamtreparaturkosten

zusammen, ergänzt um eine Quote, welche sich an der Laufleistung des Wagens orientiert. Die Quote liegt bei null Prozent bei mehr als 100.000 Kilometern und 30 Prozent bei weniger als 20.000 Kilometern. Die Formel der Hamburger lautet: Minderwert= (Richtarbeiten/Karosseriearbeiten) x Gesamtreparaturkosten x Quote.

BVSK – Methode des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen

Diese Berechnung wurde im Jahr 2003 entwickelt. Berechnungsgrundlage sind

  • K-Faktor: Korrekturfaktor vorheriger Unfallschäden
  • M-Wert: Korrekturfaktor der Marktgängigkeit
  • WBW: Wiederbeschaffungswert des Wagens zum Unfallzeitpunkt
  • %-Wert: Schadensintensität

Der Korrekturfaktor liegt zwischen 0 und 1 und gliedert sich wie folgt:

  • 0,5-0,8 für reparierte Vorschäden
  • 0,8 für leichte Nutzfahrzeuge
  • 1 keine Schäden

Die aus diesen Faktoren zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes lautet: Minderwert = Wiederbeschaffungswert * K-Faktor * (%-Wert + M-Wert) ÷ 100.

Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) nach Zeisberg

Zeisberg berücksichtigte bei seiner Formel sowohl den technischen als auch den rechtlichen Aspekt. Damit fließen sowohl Besonderheiten am Auto als auch Marktveränderungen, beispielsweise Wertverlust bei Dieselfahrzeugen ab 2017, mit ein. Die Variablen für die Formel von Zeisberg lauten

  • Faktor Vorschaden (FV)
  • Faktor Marktgängigkeit (FM)
  • Schadensumfang (SU)
  • Alterskorrektur (AK)
  • Neupreis (NP)
  • Reparaturkosten (RK)
  • Veräußerungswert (VW)

Die Einstufung der Faktoren ergibt sich wie folgt:

  • Der Altersfaktor (AK) ist eine Größe aus dem Alter des Fahrzeugs in Monaten und einem nicht-linearen Kurvenverlauf. Ist das Auto ein halbes Jahr alt, lautet der Faktor 0,25. Bei einem Alter von zwölf Monaten liegt der Faktor bei 0.
  • Der Schadensumfang (SU) basiert auf einer Einstufung zwischen 0,2 (Erneuerung und/oder Instandsetzung von Anbauteilen) und eins (Erneuerung und/oder erhebliche Instandsetzung).
  • Die Marktgängigkeit (FM) resultiert sich aus einem Wert zwischen 1,4 für ein schwer verkäufliches Auto und 0,6, wenn die Nachfrage höher ausfällt, als das Angebot.
  • Bei den Vorschäden (FV) liegen die Werte zwischen 0,2 bei einem erheblichen Vorschaden und 1,0 bei bisheriger Schadenfreiheit.

Folgende Formel ergibt sich aus den Faktoren:

Minderwert = [(Veräußerungswert ÷ 100) + (Veräußerungswert ÷ Neupreis * Reparaturkosten * Schadensumfang * Alterskorrektur)] * FM * FV

Berechnung nach Halbgewachs

Der fünfte und letzte Berechnungsweg basiert auf der Formel von Halbgewachs. Diese berücksichtigt allerdings die Obergrenze für eine merkantile Wertminderung. Folgende Faktoren fließen in die Kalkulation ein:

  • ehemaliger Neupreis
  • Gesamtreparaturkosten des Fahrzeugs
  • Lohnkosten
  • Materialkosten
  • Alter des Fahrzeugs (in Monaten)
  • Veräußerungswert vor dem Unfall

Die noch weiter erklärungsbedürftige Formel lautet Minderwert = X * (Veräußerungswert + Gesamtreparaturkosten) ÷ 100. Erklärungsbedürftig ist die Variable X. Diese ergibt sich aus der Summe von Wertverhältnis (W), Kostenverhältnis (K) und Aufwandsverhältnis (A). Um diese zu ermitteln, bedarf es folgender Berechnungen:

  • W = 100 x Veräußerungswert ÷ Neupreis
  • A = 100 x Lohnkosten ÷ Materialkosten
  • K = 100 x Gesamtreparaturkosten ÷ Veräußerungswert

Halbgewachs schließt allerdings einen Ausgleich für den merkantilen Minderwert aus, wenn

  • der Wagen älter als 72 Monate ist
  • der Veräußerungswert 40 % unter dem Neupreis liegt
  • die Reparaturkosten unter 10% des Veräußerungswertes liegen.

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