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Lebensversicherung: Bei fehlerhafter Belehrung winkt Nachzahlung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Viele alte Lebens- und Rentenversicherungsverträge enthalten fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen. Verbraucher können solchen Verträgen auch noch nach Jahren widersprechen und dadurch stattliche Nachzahlungen herausschlagen.

Ein Widerspruch kann sich für Kunden einer Lebensversicherung lohnen. Denn selbst lange nach dem Vertragsende sind oft Tausende Euro Nachschlag drin, berichtet die Zeitschrift "Finanztest" (Heft 8/2017) der Stiftung Warentest.

Welche Verträge betroffen sind

Der Grund: In Verträgen, die nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, sind oft die Widerspruchsbelehrungen falsch. Kunden können ihren Verträge daher auch heute noch widersprechen - selbst wenn der Vertrag schon lange gekündigt ist. Allerdings ist dafür Hilfe nötig.

Betroffen sind Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Bei diesen Verträgen hatte der Bundesgerichtshof die Belehrungen als falsch moniert (Az.: IV ZR 76/11). In den Unterlagen hieß es zum Beispiel: "Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs". Den Richtern des BGH fehlte hier der Hinweis auf die Textform, in der der Widerspruch zu erklären ist.

Eine Rückabwicklung bringt laut Stiftung Warentest meist mehr Geld als eine Kündigung, weil die Versicherer dann alle Prämien einschließlich der hohen Abschluss- und Verwaltungskosten komplett erstatten müssen. Abziehen dürfen sie lediglich die Beiträge für den Versicherungsschutz wie Risikobeiträge für den Todesfallschutz.

Professionelle Unterstützung wichtig

Ob die Belehrung falsch ist, können Laien allerdings oft nicht alleine erkennen, schreibt "Finanztest". Betroffene können sich entweder an die Verbraucherzentrale Hamburg, einen Anwalt oder Dienstleister im Internet wenden. Wer den Widerspruch angeht, sollte sich darauf einstellen, dass die Versicherungen die Forderung zunächst ablehnen. In diesem Fall können Verbraucher sich aber unter anderem an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.