Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Krank nach Leibesvisitation: Unfallversicherung muss zahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Darmstadt - Auch eine psychische Krankheit kann als Arbeitsunfall eingestuft werden, wenn ihre Ursache klar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dann muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen aufkommen. Auch eine ungerechtfertige Polizeikontrolle kann als ein solcher Arbeitsunfall gelten.

Arbeitsunfälle müssen nicht immer physischer Natur sein. Auch psychische Belastungen, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftreten, können als Arbeitsunfall gelten. Es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit entscheidend

Gibt es aber einen klar erkennbaren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, muss die gesetzliche Unfallversicherung leisten, wie eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts zeigt (Az.: L 3 U 70/14).

Der Fall: Eine Mitarbeiterin des Service-Points am Fernbahnhof am Frankfurter Flughafen hatte einen liegengebliebenen Rucksack von der Bahnsteigaufsicht entgegengenommen. Den Inhalt protokollierte sie im Beisein eines Kollegen. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie nahmen die Frau mit auf das Polizeirevier, wo sie nackt einer Leibesvisitation unterzogen wurde. Ohne Ergebnis.

Unberechtigte Polizeikontrolle gilt als Arbeitsunfall

Aufgrund dieser Maßnahme erkrankte die Frau psychisch. Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall aber ab. Es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung gehandelt, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterbrochen habe, so die Begründung.

Das Urteil: Das Landessozialgericht sah das anders und verurteilte die Unfallversicherung zur Anerkennung als Arbeitsunfall. Auslöser und Ursache der polizeilichen Maßnahmen sei allein die berufliche Tätigkeit der Mitarbeiterin gewesen. Die Leibesvisitation erfolgte auch nicht wegen einer privaten Tätigkeit. Die Frau habe ordnungsgemäß ihre Arbeit verrichtet. Die ungerechtfertigten Maßnahmen hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass die Frau erkrankte.