Urteil: Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden am Auto
Stand: 19.09.2017
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Düsseldorf - Der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.:9 Sa 42/17) nach muss der Arbeitgeber das Auto des Arbeitnehmers schützen, wenn dieses auf dem Betriebsgelände steht. Ansonsten verletzt er die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Zumindest dann, wenn der Angestellte die Erlaubnis hat, das Auto auf dem Gelände abzustellen.
In dem Fall ging es um ein Auto, das dessen Besitzer auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers abgestellt hatte - was ausdrücklich erlaubt war. Bei einem Sturm wurde ein Großmüllbehälter so stark gegen den Pkw gedrückt, dass er einen Totalschaden verursachte. Die Versicherung des Arbeitnehmers erstattete den Schaden zunächst, verlangte dann aber vom Arbeitgeber 1380 Euro.
Die Richter gaben der Versicherung Recht: Vor dem Sturm gab es eine entsprechende Warnung - der Arbeitgeber hätte deshalb sein Gelände abgehen und Gefahrenquellen sichern müssen. Das sei zwar auch passiert, der Müllbehälter wurde dabei aber übersehen. Den Mitarbeiter trifft derweil keine Schuld, weil er den ganzen Tag im Außendienst war und sein Auto deshalb nicht selbst schützen konnte. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber darum kümmert.