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Unfall mit Fußgänger: Autofahrer haften nicht immer

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Jugendlichen Fußgängern steht nach einem Unfall kein Schadenersatz zu, wenn sie plötzlich und ohne Rücksicht auf den fließenden Verlkehr auf die Straße gelaufen sind. Laut einem Urteil haftet der Autofahrer in einem solchen Fall nicht einmal für einen Teil des Schadens.

Wer als Fußgänger plötzlich und ohne auf den Verkehr Rücksicht zu nehmen auf die Straße läuft, kann nach einem Unfall nicht auf Schadenersatz hoffen. Das gilt auch für Jugendliche ab 14 Jahren, wie eine Entscheidung dese Oberlandesgerichts München zeigt, auf die der ADAC hinweist (Az.: 10 U 491/17).

Keine Mithaftung des Autofahrers

Ein 14-jähriges Mädchen ging zu Fuß. Plötzlich und ohne auf den Straßenverkehr zu achten, betrat sie die Fahrbahn. Ein Auto konnte nicht mehr bremsen und fuhr das Mädchen an. Dieses forderte im Nachgang von der Haftpflichtversicherung der Autofahrerin Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihr Argument: Aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr entstehe eine gewisse Mithaftungsquote. Die Versicherung wollte nicht zahlen. Die Sache ging vor Gericht.

Das bestätigte die Ansicht der Versicherung. Laut Gesetz sei, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kein Kind mehr. Das Mädchen sei ohne weitere Vorsicht einfach auf die Straße gelaufen. Daher sei ihr Verschuldensanteil so hoch, dass die Betriebsgefahr des Autos komplett zurücktrete.