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Haftung nach Parkplatzunfall: Wann besondere Vorsicht Pflicht ist

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Saarbrücken - Autofahrer müssen beim Navigieren auf einem Parkplatz besonders aufmerksam unterwegs sein, weil jederzeit Autos in die Fahrgasse einbiegen könnten. Doch auch wer in diese einschert, ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Auf einem Parkplatz gilt erhöhte Sorgfaltspflicht. Hier ist immer damit zu rechnen, dass Autos bei den Parkflächen ein- und ausfahren. Noch sorgfältiger muss sich dabei verhalten, wer anderen nicht den Eindruck vermittelt, dass ein Fahrmanöver ansteht. Ansonsten kann ihn die Hauptschuld treffen, wenn es zu einem Unfall kommt. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken ableiten, auf das der ADAC hinweist (Az.: 4 U 148/15).

Hauptschuld wegen unerwartetem Fahrmanöver

Im konkreten Fall sah eine Autofahrerin auf einem Supermarktparkplatz eine Bekannte und wollte mit ihr sprechen. Dazu stellte sie sich quer über zwei Parkplätze parallel zur Fahrgasse. Danach fuhr sie schräg nach links auf die Fahrspur und stieß mit einem dort fahrenden Auto zusammen. Dessen Fahrer forderte Schadenersatz. Denn er wertete ihr Losfahren als völlig unerwartetes Fahrmanöver, der Unfall sei allein ihre Schuld gewesen. Ihre Versicherung wollte allerdings nur die Hälfte des Schadens zahlen. Der Mann klagte.

Das Gericht verschob die Haftung, die nun zu 80 Prozent die Frau tragen muss. Denn wenn es sich für andere Verkehrsteilnehmer nicht erschließt, dass ein Fahrmanöver ansteht, sei umso mehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim erneuten Losfahren nötig. Allerdings hätte auch der Mann aufgrund der Betriebsgefahr gesteigerte Sorgfalt an den Tag legen müssen. Das äußerte sich in einem Haftungsanteil von 20 Prozent.