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So lassen sich Unwetterschäden von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Vollgelaufene Keller, umgestürzte Bäume, beschädigte Autos: Schwere Unwetter haben in den vergangenen Tagen zu enormen Schäden geführt. Betroffene können die Kosten für die Schadensbehebung unter Umständen steuerlich absetzen. Dafür gibt es aber einige Voraussetzungen.

Die Schäden der vergangenen Tage werden die Versicherer laut Expertenschätzungen mehr als 2,5 Milliarden Euro kosten. Denn in etlichen Fällen springt die Gebäude- oder Hausratversicherung ein. In anderen Fällen hilft eine zusätzliche Elementarschadenversicherung.

Wer seinen Schaden nicht von der Versicherung erstattet bekommt, kann versuchen, die Schäden von der Steuer abzusetzen. Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht: Selbstnutzer, Vermieter oder Mieter. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.

Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen

Ein Vermieter gibt in seiner Steuererklärung seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. An dieser Stelle kann er in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen.

Eine zweite Möglichkeit: Für Wiederherstellungskosten können unter Umständen Sonderabschreibungen infrage kommen, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten und am besten von einem Einkommensteuerexperten zu prüfen sind.

Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung absetzen

Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt.

Konkret können folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

  • Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Gemeint sind damit zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches zählen nicht dazu.
  • Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind; sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings nicht darunter. Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt werden kann, orientiert sich immer am sogenannten Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach dem Unglück kaufen, ist nicht maßgeblich. In die Steuererklärung eintragen lässt sich ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und Güte gleicht.

Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen

Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten:

  • Der Schaden darf nicht durch eigenes Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein. Er muss sich auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis - also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm - zurückführen lassen.
  • Betroffene müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung lässt der BFH nur zu, wenn es keine Möglichkeit gab, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherung" schließen. Dazu zählen beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung. Die Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch zählt nicht dazu.
  • Hat das Unwetter-Opfer von einer Versicherung eine Erstattung oder andere finanzielle Hilfen erhalten, sind die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen.
  • Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Konkret: Das Finanzamt akzeptiert Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis.
  • Rechnungen und andere geeignete Nachweise müssen unbedingt aufbewahrt werden.

Außergewöhnliche Belastungen werden individuell berechnet

Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderanzahl orientiert. Erst Kosten, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Neben den unwetterbedingten Kosten fallen zum Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.

Katastrophenerlasse sichern Steuererleichterungen

Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, hat das zuständige Finanzministerium die Möglichkeit eines Katastrophenerlasses. Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, zum Beispiel durch besondere Steuererleichterungen oder vereinfachte Regeln.