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Kleingedrucktes beim Carsharing: Oft gilt Null-Promille-Grenze

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Carsharing ist beliebt. Doch wer sich hinters Steuer eines solche Fahrzeugs setzt, sollte wissen, was im Kleingedruckten des Anbieters steht. Darauf weist die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 6/2019) hin.

So verlangen viele Anbieter ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Und dafür reicht es nicht, die gesetzliche Promillegrenze von 0,5 einzuhalten. Auch von anderen Fallstricken berichtet "Finanztest". Demnach dürfe in der Regel nur der Nutzer selbst ans Steuer und kein Fremder. In beiden genannten Fällen riskieren Fahrer eine Vertragsstrafe und den Schutz der Kaskoversicherung.

Klausel: Grobe Fahrlässigkeit

Die Kasko ist auch bei grober Fahrlässigkeit in Gefahr. Beispiele neben Vergehen aufgrund von Alkohol, Drogen oder Handynutzung sind: über eine rote Ampel fahren, Küsse während der Fahrt, sich barfuß oder mit Flip-Flops ans Steuer setzen. Ob diese Handlungen dann tatsächlich als grob fahrlässig gewertet werden, hänge immer vom Einzelfall ab.

Doch wenn, zahlt die Kaskoversicherung Schäden am Carsharing-Auto nur teilweise oder gar nicht. Für Fremdschäden kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Kaskoversicherungen bei privaten Autos handhaben das ebenfalls so. Doch dabei könnten sich Autobesitzer eine Kaskopolice suchen, die grobe Fahrlässigkeit einschließt, so die Zeitschrift, die daher zur vorsichtigen Fahrweise rät.