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Versicherte dürfen Wahltarife in der GKV in Anspruch nehmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Essen – Auch gesetzliche Krankenkassen dürfen grundsätzlich Wahltarife anbieten. Dazu gehören zum Beispiel Kostenerstattung für Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung und Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus. Wie weit diese Tarife gehen dürfen, ist allerdings juristisch umstritten.

Die gute Nachricht für Versicherte: Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens können sie die Zusatzleistungen ihrer gesetzlichen Kasse in Anspruch nehmen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Wahltarife in der GKV – zulässig oder nicht?

Das Landessozialgericht untersagte der AOK Rheinland/Hamburg eine Vielzahl von Wahltarifen (Az.: L 16 KR 251/14). Die AOK habe den gesetzlichen Rahmen überschritten und so in unzulässiger Weise in den Bereich der privaten Krankenversicherung eingegriffen.

Grundsätzlich könnten gesetzliche Krankenkassen keine Leistungen erbringen, die über das zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge Zulässige hinausgingen. Der Rechtsstreit ist bei dem Bundessozialgericht anhängig, das abschließend über die Frage der Zulässigkeit der Wahltarife entscheiden wird.