Notfall im Urlaub: Privatklinik-Behandlung zahlt Kasse nicht
Stand: 16.05.2019
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Gießen – Wer in seinem Türkei-Urlaub wegen eines Notfalls in einem Krankenhaus behandelt werden muss, kann als gesetzlich Krankenversicherter die Kosten für Krankenhaus-Aufenthalte erstatten lassen. Jedoch sollten Patienten noch in der Klinik in Erfahrung bringen, ob sie in einem Vertragskrankenhaus oder in einer Privatklinik sind, und welche Regeln dort rund um die Kostenerstattung gelten.
Denn grundsätzlich zahlt die Krankenkasse erst einmal nicht für Privatklinik-Aufenthalte – selbst dann, wenn Patienten das Krankenhaus nicht frei wählen konnten und nicht wussten, dass sie in einer Privatklinik waren. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 7 KR 261/17) hervor.
Klage gegen geringe Kostenerstattung
Die Klägerin in dem Fall hatte 2016 im Türkei-Urlaub eine Herzattacke erlitten. Bewusstlos wurde sie in eine Privatklinik eingeliefert und erhielt einen Herzschrittmacher. Die Rechnung dafür zahlte sie zunächst aus eigener Tasche und beantragte dann Erstattung durch ihre Krankenkasse. Die zahlte aber nur etwa 1.250 statt der geforderten 13.000 Euro. Dagegen zog die Frau vor Gericht – und verlor.
Die Entscheidung der Krankenkasse sei korrekt, so das Gericht: Denn nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen, DT-SVA, habe die Frau zwar Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung – allerdings nach türkischem Recht. Demnach muss der Sozialversicherungsträger nur die Sätze für vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus bezahlen, und nicht für die deutlich teurere Behandlung in der Privatklinik.
In diesem speziellen Fall gab es zwar einen Vertrag zwischen der Klinik und dem Sozialversicherungsträger. Eigentlich habe das Krankenhaus deshalb gar keine Privatrechnung stellen dürfen – wenn es denn gewusst hätte, dass der Fall der Frau unter das DT-SVA fällt. Einen entsprechenden Nachweis habe die Patientin aber nicht dabeigehabt und auch während des Aufenthalts nicht nachgereicht.