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Mehrfach versichert: Schaden muss trotzdem nur einmal ersetzt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Oldenburg - Wer zwei Versicherungen hat, die beide dasselbe Risiko abdecken, haben Verbraucher keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung im Leistungsfall. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg geurteilt (Az.: 5 U 18/17). Wurden zwei Verträge geschlossen, um bewusst mehrfach abzurechnen, können die Verträge nichtig sein und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherter nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40 000 Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil eine Mehrfachversicherung vorliegt. Der Versicherte habe zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen und dies bei Abschluss des Versicherungsvertrages bewusst wahrheitswidrig verneint. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er habe damals noch nicht gut genug Deutsch gesprochen.

Nach Auffassung des Gerichts sei es aber erwiesen, dass der Versicherte den Vertrag in betrügerischer Absicht abgeschlossen hat. Denn er habe bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 Euro erhalten.

Es sei nicht naheliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und beim Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an diesen Vertrag gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden habe der Mann zudem den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Daher sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigte, im Schadensfall doppelt abzurechnen.