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Hund frei laufen gelassen: Vermieter kann Tierhaltern kündigen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Schreibt die Hausordnung vor, dass Hunde auf Gemeinschaftsflächen anzuleinen sind, müssen sich die Tierhalter auch daran halten. Andernfalls kann der Vermieter kündigen.

Kündigung nach vorheriger Abmahnung

Lassen Mieter ihren Hund entgegen der Hausordnung frei auf Gemeinschaftsflächen und dem Kinderspielplatz laufen, kann das zu einer Abmahnung führen. Reagieren die Mieter nicht auf diese Abmahnung, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 328/19), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 4/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Hausordnung schreibt Leinenpflicht vor

In dem verhandelten Fall hatten die Beklagten eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa gemietet. Die Mieter hatten ihre Hunde auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu dem auch ein Kinderspielplatz gehörte, immer wieder frei laufen lassen. Laut Hausordnung war das allerdings nicht gestattet, es galt Leinenpflicht. Mitmieter beschwerten sich darüber, woraufhin die Vermieterin die Mieter mehrmals abmahnte. Nachdem das nichts half, wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt.

Mitmieter fühlten sich gestört

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg: Das Verhalten der Mieter stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Dass sie trotz Abmahnung ihre Hunde immer wieder frei herumlaufen ließen, sei eine sogar eine beharrliche Pflichtverletzung. Anders als die Beklagten war das Gericht auch nicht der Auffassung, dass eine Kündigung erst gerechtfertigt sei, wenn es zu konkreten Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen gekommen wäre. Zudem hätten sich Mitmieter über das Verhalten geärgert, der Hausfrieden sei also gestört.