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Urteil: Nur bei hochdrückendem Wasser zahlt Versicherung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamm - Nur Wasser, das tatsächlich aus dem Rohr zurückfließt und dadurch einen Rückstau verursacht, ist laut Versicherungsbedingungen abgesichert. Kann das Wasser nur nicht abfließen, muss die Versicherung nicht einspringen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 23/17).

Im verhandelten Fall ging es um einen Schadensausgleich, nachdem eine Dachterrasse überflutet worden und das Wasser daraufhin ins Gebäude eingedrungen war. Grund dafür war nach Angaben der Klägerin, dass das Fallrohr der Terrasse das Regenwasser nicht mehr aufnehmen konnte, da die Kanalisation überlastet war. Es sei aber selbst kein Wasser aus dem Fallrohr ausgetreten.

Das Landgericht Bochum hatte zunächst den Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt (Az.: 4 O 177/15). In der Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm die Parteien aber darauf hin, dass es sich seiner Ansicht nach nicht um einen Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Darin heißt es, dass Wasser «aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen» austreten muss. Die Klage sei folglich unbegründet, erklärten die Richter. Die Klägerin nahm diese daraufhin zurück.