Schäden nach Gewittern: So reagieren Versicherte richtig
Stand: 10.08.2018
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Henstedt-Ulzburg – Schäden durch ein Unwetter dürfen erst einmal nur vorsorglich repariert werden. Zwar müssen Hausbesitzer zum Beispiel Fenster mit zerbrochenen Scheiben direkt abdichten, um größere oder weitere Schäden durch Regen zu vermeiden, erklärt der Bund der Versicherten. Hierbei spricht man von der Schadenminderungspflicht. Allerdings muss die Versicherung unverzüglich informiert werden.
Die Versicherung schickt gegebenenfalls noch einen Gutachter für die Bewertung der Schäden. Erst nach Absprache dürfen Schäden daher richtig repariert oder kaputte Gegenstände entsorgt werden.
Wichtig: Alle Schäden dokumentieren
Außerdem müssen Versicherte die Schäden vor dem vorsorglichen Reparieren dokumentieren, am besten mit Fotos und einer genauen Aufstellung der beschädigten Gegenstände. Auch Zeugenaussagen können sinnvoll sein.
Hausrat- oder die Gebäudeversicherung schützt bei Unwetterschäden
Für Sturm- und Hagelschäden kommt in der Regel die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung auf. Dazu gehören zum Beispiel abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine und Beschädigungen am Gebäude durch umgefallene Bäume sowie Folgeschäden wie vom Regen durchfeuchtete Fußböden oder Möbel, nachdem Sturm oder Hagel ein Fenster zerstört haben.
Dafür muss aber der Sturm maßgeblich für den Schaden verantwortlich sein, und es muss mindestens Windstärke acht geherrscht haben, also Winde mit rund 63 Stundenkilometern. Nachweisen können Versicherte das über Messungen und Aufzeichnungen der Wetterämter, aber auch Medienartikel dazu können als Nachweis dienen.
Starkregen: Extra Versicherungsschutz notwendig
Starkregen ist nicht mit versichert. Dafür muss ein extra Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bestehen. Auch für Blitzschläge ist eine Erweiterung der Verträge bei vielen Versicherern nötig.