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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover – Für das Umsteigen kann der Weg von einem Gate des Terminals zum anderen – je nach Flughafen – schon einige Zeit in Anspruch nehmen. Landet der Zubringerflug dann auch noch später als geplant, haben die Passagiere noch weniger Zeit fürs Umsteigen. Doch steht ihnen in diesem Fall, wenn sie den Anschlussflug verpassen, eine Entschädigung zu?

Das hängt von der Mindestumsteigezeit ab – der sogenannten "Minimum Connecting Time", kurz MCT. Diese ist auf jedem Flughafen unterschiedlich. Dabei handelt es sich um die Mindestzeit, die für ein Umsteigen nötig ist. Angaben dazu finden Reisende über die Fluggesellschaft oder den Flughafen.

Wird diese Zeit durch die Verspätung des Zubringers unterschritten, muss die Airline eine Entschädigung zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 523 C 12833/16). Das gilt, sofern die Fluggesellschaft nicht darlegen kann, wie der Fluggast seinen Anschluss doch noch hätte erreichen können. Wird die Mindestzeit nicht unterschritten, ist davon auszugehen, dass der Fluggast das Verpassen des Fliegers selbst verschuldet hat – zum Beispiel, weil er beim Wechsel des Fliegers gebummelt hat.

Zu wenig Mindestzeit: Airline muss zahlen

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hannover über Frankfurt/Main nach Los Angeles. Die Klägerin forderte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, weil sie den Weiterflug in die USA wegen Verspätung des Zubringers verpasste. Die Frau erreichte ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung. Weil die Mindestzeit zum Umsteigen unterschritten wurde, sprach das Gericht der Frau die Entschädigung zu. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".