Sichtschutz am Balkon benötigt Zustimmung des Vermieters
Stand: 20.04.2020
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Auch auf dem Balkon legen viele Mieter Wert auf Privatsphäre. Ein Sichtschutz hilft gegen neugierige Blicke der Nachbarn. Oft muss aber der Vermieter zustimmen.
Kein Anspruch auf Genehmigung eines Sichtschutzes
Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, den Balkon abzuschirmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Wird bei dem Anbau eines Sichtschutzes die Fassade oder Balkonbrüstung angebohrt, so besteht immer eine Zustimmungspflicht des Vermieters. Der Mieter hat in der Regel auch keinen Anspruch auf Genehmigung eines solchen Umbaues.
Genauso verhält es sich beim Anbringen eines Vorhangs zur kompletten Verhüllung des Balkons. Dies gehe über die vertragliche Nutzung des Balkons hinaus, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 48 C 2357/01).
Was beim Balkon erlaubt ist
Allerdings ist das Anbringen von sogenannten Sichtschutzmatten an der Balkonbrüstung ohne Erlaubnis des Vermieters möglich, wenn sie nicht über das Geländer hinausragen oder das Erscheinungsbild der Immobilie erheblich beeinflussen.