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Haustiere: Mieter muss bepinkelten Boden ersetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Grundsätzlich sind Haustiere in der Wohnung erlaubt. Doch so niedlich Hund und Katze sind, manchmal richten sie an der Wohnung Schäden an. Dafür haftet der Mieter.

Kratz- und Bissspuren gehören nicht zur normalen Abnutzung

Der Hund des Mieters zerfetzt die Tapete, die Katze zerkratzt den Handlauf des Treppenhauses oder pinkelt auf den Boden? In solchen Fällen muss der Mieter für den Schaden am Mietgegenstand aufkommen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Zwar ist der Vermieter verpflichtet, die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache zu sichern. Er muss also die Tapete, den Handlauf oder den Bodenbelag erneuern, sobald er durch den normalen Gebrauch abgenutzt ist. Umfangreiche Kratz- und Bissspuren oder Verunreinigungen durch Urin gehören jedoch nicht zur vertragsgemäßen Nutzung. Das zeigen etwa Urteile des Landgerichts Koblenz (Az.: 6 S 45/14), des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 9 C 308/09) und des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 479/13).

Keine Versicherung zahlt den Schaden

Auch die Tierhalter- oder Privathaftplichtversicherung springt nach Erfahrung der Experten in vielen Fällen nicht ein. Denn Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung - sogenannte Langwierigkeitsschäden - sind in der Regel ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die mutwillig herbeigeführt oder in Kauf genommen wurden, etwa wenn das Haustier nicht rechtzeitig rausgelassen oder zu lange alleingelassen wurde.