Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Auch Schwarzarbeiter genießen Versicherungsschutz

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Mannheim - Nach einem Arbeitsunfall haben Schwarzarbeiter dieselben Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer. Den Unternehmen, bei denen sie beschäftigt waren, drohen allerdings Erstattungsforderungen der Berufsgenossenschaft.

Verletzt sich ein Schwarzarbeiter bei der Arbeit, hat er auf die gleichen Leistungen Anspruch wie Arbeitnehmer. Allerdings hat die Berufsgenossenschaft das Recht, ihre Ausgaben für die Behandlung beim Unternehmen zurückzuholen. Darauf macht die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe aufmerksam.

Folgen für Unternehmen und den Schwarzarbeiter selbst

Führt ein Chef den Arbeitnehmeranteil nicht an den Sozialversicherungsträger ab, drohen ihm Freiheits- oder Geldstrafen. Auch Arbeiter müssen mit einer Geldstrafe rechnen, wenn die Schwarzarbeit festgestellt wird. Schwarzarbeit wird bereits vermutet, wenn Beiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden und der Versicherte nicht gemeldet wurde. Dabei kommt es nicht einmal auf ein bewusstes Verschulden des Unternehmers an.

Während es in vielen Branchen reicht, neue Mitarbeiter innerhalb von sechs Wochen nach Beginn zu melden, gilt für Arbeitnehmer, die im Gastgewerbe, in der Fleischindustrie oder als Schausteller tätig sind, eine besondere Regel: Für sie besteht eine Sofortmeldepflicht. Der Chef muss sie also schon bei Arbeitsantritt der Sozialversicherung melden.