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Als Kontrahierungszwang, Abschlusszwang beziehungsweise Annahmezwang wird die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages bezeichnet. Den Kontrahierungszwang gibt es nur in wenigen, speziell gearteten Fällen, da er dem Grundsatz der Autonomie von Privatpersonen in Deutschland widerspricht. Unter bestimmten Umständen kann es also zu einer rechtlichen Pflicht werden, einen Vertrag abzuschließen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Verbraucher ergibt sich ein Kontrahierungszwang beispielsweise dann, wenn für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bereits ein entsprechender Vorvertrag abgeschlossen wurde.
  • Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, ärztlich angeordnete Verschreibungen in einer annehmbaren Zeit zu bearbeiten und die verschriebenen Präparate zu liefern.
  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung sind per Gesetz Pflichtversicherungen, daher besteht für entsprechende Versicherungsgesellschaften ein Kontrahierungszwang.

Allgemeine Informationen zum Kontrahierungszwang

Für Verbraucher ergibt sich ein Kontrahierungszwang beispielsweise dann, wenn für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bereits ein entsprechender Vorvertrag abgeschlossen wurde. Der Vorvertrag löst den Kontrahierungszwang für den Hauptvertrag aus. Allerdings gilt auch hier: Der Kontrahierungszwang darf nur unter ganz bestimmten, eng gesteckten rechtlichen Bedingungen auferlegt werden.

Der Kontrahierungszwang besteht nicht nur auf der Seite des Verbrauchers, sondern auch für privat gewerbliche und öffentlich-rechtliche Anbieter in bestimmten Fällen. So gibt es den Kontrahierungszwang beispielsweise bei einem Girokonto. Laut Beschluss des EU-Parlaments müssen Kreditinstitute, die Girokonten anbieten, jedem ein Guthabenkonto zur Verfügung stellen. Dies ist etwa für Menschen wichtig, die aufgrund einer negativen Bonität Schwierigkeiten haben, ein Konto zu eröffnen.

Zu weiteren Institutionen, für die ein Kontrahierungszwang unter bestimmten Umständen gesetzlich vorgeschrieben ist, gehören etwa:

Apotheken

Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, ärztlich angeordnete Verschreibungen in einer annehmbaren Zeit zu bearbeiten und die verschriebenen Präparate zu liefern. Lediglich bei Irrtümern, einer mangelnden Lesbarkeit des Rezeptes oder anderweitigen Bedenken hinsichtlich der Ausgabe des verschriebenen Präparates ist ein Abweichen vom vorgeschriebenen Kontrahierungszwang erlaubt. In diesen Fällen muss allerdings unverzüglich Rücksprache mit dem betreffenden Arzt gehalten werden. Das gilt übrigens auch für Zahnärzte und Tierärzte.

Verkehrsbetriebe

Auch für die Betriebe im öffentlichen Personenverkehr ist ein Kontrahierungszwang vorgeschrieben. Sie müssen grundsätzlich jeden Fahrgast nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs befördern, eine Ablehnung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erlaubt.

Deutsche Post

Die Deutsche Post AG ist ein sogenannter Universaldienstleister und muss ihre Leistungen daher für jedermann erbringen. Allerdings gilt dies auch für alle anderen Postdienstleister, die seit dem Wegfall der Exklusivlizenz Ende 2007 in diesem Bereich tätig sind.

Deutsche Telekom

Auch die Deutsche Telekom AG unterliegt aufgrund ihres Quasi-Monopols dem Kontrahierungszwang. Alle anderen Unternehmen im Bereich der Telekommunikation haben diese Auflage hingegen nicht.

Annahmezwang bei Pflichtversicherungen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung sind per Gesetz Pflichtversicherungen, daher besteht für entsprechende Versicherungsgesellschaften ein Kontrahierungszwang. So kann sich jeder Bundesbürger zwischen allen gesetzlichen beziehungsweise privaten Krankenkassen frei entscheiden. Für private Krankenversicherungen besteht der Kontrahierungszwang jedoch nur im günstigen Basistarif, teurere Tarife müssen sie nicht anbieten.

Kfz-Versicherungsgesellschaften müssen Kunden ebenfalls lediglich bis zur gesetzlichen Mindestdeckung aufnehmen. Der Zwang gilt nur für Krafträder und Pkw bis zu einer maximalen Nutzlast von 1 Tonne. Ausnahmen vom Annahmezwang bei der Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, sofern:

  • sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan der Versicherung dem Vertragsabschluss entgegenstehen,
  • der Antragsteller bereits bei dem Unternehmen versichert war und die Versicherung den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
  • der Antragsteller bereits bei dem Unternehmen versichert war und die Versicherung vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
  • der Antragsteller bereits bei dem Unternehmen versichert war und die Versicherung den Vertrag wegen Prämienverzug oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Wann für andere Organisationen Kontrahierungszwang besteht

Weiterhin kann der Kontrahierungszwang für jedes Unternehmen ausgerufen werden, das eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Sogar Vereine können mit dieser Auflage belegt werden. Ein sehr gutes Beispiel dafür ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Trotz ihrer Eigenschaft als privater bzw. wirtschaftlicher Verein unterliegt sie durch die annähernde Monopolstellung einem Kontrahierungszwang.

Bei anderen Organisationen gibt es einen Kontrahierungszwang jeweils unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Organisationen sind:

  • Strom-Netzbetreiber: Der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ins Netz eingespeiste Strom muss weitergegeben werden. Er muss zu den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen abgenommen werden, auch wenn der Börsenpreis weit darunter liegt.
  • Pressegrossisten: Diese müssen in ihrem zugeteilten Gebiet jede Verkaufsstelle beliefern und jede auf dem Markt erhältliche Publikation in ihr Programm aufnehmen.
  • Kapitalgesellschaften: Sie haben die Pflicht, Rechnungsunterlagen gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers offenzulegen.

Folgen einer Verweigerung bei bestehendem Kontrahierungszwang

Wird ein Vertragsabschluss bei bestehendem Kontrahierungszwang verweigert, stellt dies eine sittenwidrige Schädigung dar, welche nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt allerdings nur bei der bereits angesprochenen monopolhaften oder monopolähnlichen Marktstellung des betreffenden Unternehmens.

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