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Wer eine private Haftpflichtversicherung abschließt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er und die in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder nun gegen Schäden abgesichert sind, die sie im Alltag bei anderen Personen verursachen können. Eigentlich richtig - wenn die Deliktunfähigkeit nicht wäre, die gerade Kinder bestimmter Altersstufen von jeder Haftung für verursachte Schäden ausnimmt.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition Deliktunfähigkeit
  3. Welche Personen sind deliktunfähig?
  4. Deliktunfähigkeit bei Kindern
  5. Kind in der Haftpflichtversicherung
  6. Deliktunfähigkeitsklausel
  7. Haftpflichtversicherung bei Demenz
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Deliktunfähigkeit fehlen dem Verursacher eines Schadens die geistigen Fähigkeiten, um die Verantwortung für seine Handlungen zu erkennen und zu übernehmen.
  • Kinder unter sieben Jahren - im Straßen- und Schienenverkehr sogar unter zehn Jahren - sind in keinem Fall deliktfähig.
  • Geistige und psychische Krankheiten sowie Bewusstlosigkeit bei ansonsten gesunden Menschen verursachen Deliktunfähigkeit bei Erwachsenen.

Was bedeutet Deliktunfähigkeit?

Ein Delikt ist eine Verfehlung im Sinne des Strafrechts. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind deliktfähige Personen dazu verpflichtet, anderen Schadenersatz für Schäden zu leisten, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Von Deliktunfähigkeit spricht man, wenn dem Verursacher eines Schadens die geistigen Fähigkeiten fehlen, um die Verantwortung für die eigenen Handlungen zu erkennen und zu übernehmen. Für den Geschädigten bedeutet das: Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn auch die Haftpflichtversicherung einer deliktunfähigen Person muss in diesem Fall den Schaden nicht ersetzen.

Welche Personen sind deliktunfähig?

Bei volljährigen Personen ist eine Deliktunfähigkeit schwerer festzustellen als bei Kindern, die bis zum vollendeten siebten Lebensjahr bereits durch ihr Alter als nicht deliktfähig definiert sind. Geistige und psychische Krankheiten sowie Bewusstlosigkeit bei ansonsten gesunden Menschen verursachen laut Paragraph 827 Bürgerliches Gesetzbuch Deliktunfähigkeit bei Erwachsenen. Da die geistigen und intellektuellen Fähigkeiten bei Hirnabbauprozessen wie im Zusammenhang mit dem dementiellen Syndrom nicht gleichförmig abnehmen, sondern Betroffene in lichten Momenten durchaus zurechnungsfähig sein können, sind sie in diesem Moment auch deliktfähig.

Rauschzustände, die selbst herbeigeführt sind, verhindern eine Deliktunfähigkeit nicht, anders als die Geschäftsfähigkeit.

Deliktunfähigkeit bei Kindern

Kinder unter sieben Jahren sind in keinem Fall deliktfähig. Das Gesetz definiert, dass sie grundsätzlich nicht für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich sind. Im Straßen- und Schienenverkehr wird sogar für Kinder bis zehn Jahre Deliktunfähigkeit angesetzt. Dieser besondere Schutz führt dazu, dass das Gericht auch noch für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Fall zu Fall prüfen muss, ob bei ihnen "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" vorliegt (Paragraph 828, Bürgerliches Gesetzbuch). Stellt das Gericht fest, dass bei einem älteren Kind diese Einsicht fehlt, kann es für deliktunfähig erklärt werden.

Wird aber nicht das Kind, sondern die von verantwortlichen Erwachsenen vernachlässigte Aufsichtspflicht für den Schaden verantwortlich gemacht, den ein Kind verursacht hat, liegt die Haftpflicht bei der aufsichtspflichtigen Person. Haben Eltern oder andere verantwortliche Personen nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt, müssen sie nicht für den verursachten Schaden aufkommen. Damit muss auch deren private Haftpflichtversicherung keine Ersatzzahlungen leisten. Der Geschädigte geht in diesem Fall leer aus.

Wie lange ist ein Kind in der Haftpflichtversicherung mitversichert?

Minderjährige Kinder sind in der Privathaftpflicht ihrer Eltern mitversichert, sofern sie nicht durch ihr Alter deliktunfähig sind. Dabei spielt es für die Versicherung keine Rolle, ob sie leibliche, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder sind, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben und unverheiratet sind. Auch Enkelkinder können mitversichert werden, wenn der dazugehörige Elternteil als Kind noch zum Haushalt gehört.

Auch volljährige Kinder können weiter über die private Haftpflicht ihrer Eltern versichert bleiben, wenn sie:

  • unverheiratet sind
  • im gemeinsamen Haushalt leben (je nach Police eventuell als Hauptwohnsitz)
  • zur Schule gehen, studieren oder ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder eine Berufsausbildung absolvieren
  • ein bestimmtes Alter noch nicht überschritten haben (25 bis 30 Jahre je nach Versicherungsgesellschaft).

Was ist die Deliktunfähigkeitsklausel?

Wenn ihr Kind noch nicht deliktfähig ist, aber einen Schaden verursacht, bezahlen Eltern oft privat für diesen Schaden, um persönliche Beziehungen nicht mit einem Schaden zu belasten, auf dem der Geschädigte sitzenbleibt. Eine Möglichkeit, diese Situation zu vermeiden, ist es, eine Deliktunfähigkeitsklausel in den Haftpflichtvertrag aufnehmen zu lassen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt dann trotz Deliktunfähigkeit den Schaden, wenn der Versicherte es wünscht und keine andere Versicherung wie der Sozialversicherungsträger haftbar ist. Meist ist aber eine Höchstsumme für derartige Fälle festgelegt. Für Eltern oder Großeltern, die ihre Enkelkinder häufig übernehmen, ist es empfehlenswert, die Deliktunfähigkeitsklausel in die Haftpflichtpolice aufnehmen zu lassen.

Welche Haftpflichtversicherung greift bei Demenz?

Mehr als 1,5 Millionen Menschen leiden in Deutschland an Demenzerkrankungen. Für die Betroffenen verändern sich im Rahmen der Krankheit schleichend viele Lebensumstände. So erhöht sich auch das Risiko eines Haftpflichtschadens durch krankheitsbedingte fortschreitende Vergesslichkeit und Orientierungslosigkeit. Trotzdem müssen Demenzerkrankungen wie Alzheimer der Versicherung nicht als Erhöhung einer Gefahr gemeldet werden, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Allerdings führt Demenz im fortgeschrittenen Stadium zu Schuld- beziehungsweise zu Deliktunfähigkeit. Wird bei einem Schadensfall festgestellt, dass der Demenzerkrankte zu dem Zeitpunkt, an dem er den Schaden verursacht hat, nicht deliktfähig war, zahlt seine private Haftpflichtversicherung nicht. Um jederzeit abgesichert zu sein, sollte man sich bei Demenz also mit der Versicherungsgesellschaft absprechen und die Deliktunfähigkeitsklausel in die Haftpflicht-Police aufnehmen lassen.

Einige Gesellschaften bieten hierfür spezielle Demenzklauseln an. Wichtig ist vor allem, dass darin nicht von Kindern, sondern von deliktunfähigen Personen die Rede ist.

In der privaten Haftpflicht ist übrigens häufig auch Rechtsbeistand bei Streitigkeiten etwa mit Pflegeeinrichtungen und bei ungerechtfertigten Schadensersatzansprüchen eingeschlossen. Die Versicherung übernimmt hier Anwalts- und Gerichtskosten.

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