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PKV für Ehepartner von Beamten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Beamtinnen und Beamte profitieren von der Beihilferegelung: Der Dienstherr übernimmt für Beamte und die berechtigten Familienangehörigen im Rahmen der Beihilfe einen Großteil der Kosten für die medizinische Heilbehandlung. Beamte müssen über eine Beihilfeversicherung nur noch die Differenz abdecken. Für Ehepartner gelten in der Beihilfe in der Regel andere Sätze als für den Beamten selbst. Dies gilt auch für die Kinder.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beihilfeanspruch für Ehegatten besteht, wenn diese selbst verbeamtet sind oder keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.
  • Bis auf Bremen und Hessen orientiert sich die Höhe der Beihilfe personenbezogen. Der Beihilfesatz für Ehegatten beträgt bis auf Baden-Württemberg 70 Prozent.
  • Für Ehegatten müssen nur 30 Prozent der Leistungen abgesichert werden.
  • Beihilfeanspruch für Kinder besteht, wenn ein Kindergeldanspruch vorhanden ist. Dabei muss der Beihilfeberechtigte das Kindergeld nicht selbst erhalten.

Beihilfe: So viel zahlt der Dienstherr

Die Beihilferegelungen für Ehepartner und Kinder orientieren sich danach, ob es sich um Bundesbeamte handelt oder welches Land der Dienstherr ist. Die Höhe der Beihilfe fällt für den Beamten, den nicht-erwerbstätigen Ehepartner und die Kinder unterschiedlich aus.

Als Faustformel gilt folgende Tabelle:

Für sich selbst
Für Ehegatten
Für Kinder
Aktive Beamte mit einem Kind 50% 70% 80%
Aktive Beamte ab zwei Kindern 70% 70% 80%
Beamte im Ruhestand und deren Witwen/Witwer 70% 70% 70%
Waisen oder Halbwaisen 80%

Baden-Württemberg hat die Beihilfe allerdings für den Beamten und den Ehegatten auf grundsätzlich 50 Prozent gekürzt, nur die Kinder erhalten mehr.

Während 14 Bundesländer die Beihilfe personenbezogen betrachten, gehen Hessen und Bremen eigene Wege. Dort werden die Beiträge familienbezogen kalkuliert. Die Grundlage ist ein Beihilfesatz von 50 Prozent. Dieser Satz erhöht sich familienbedingt:

  • + 5 Prozentpunkte für Verheiratete
  • + 5 Prozentpunkte für jedes berücksichtigungsfähige Kind (maximal bis zu 70 Prozent)
  • + 10 Prozentpunkte für Versorgungsempfänger
  • + 15 Prozentpunkte für Witwen und Witwer

In der Übersicht stellt sich der maximale Beihilfeanspruch wie folgt dar:

Bemessungssatz
Beihilfeberechtigter 50 Prozent
Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70 Prozent
Versorgungsempfänger 70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Kinder, Waisen 80 Prozent

Die Prozentsätze bedeuten für den Versicherungsnehmer, dass er nur die Differenz zwischen Beihilfe und tatsächlichen Kosten aufbringen muss. Ein Bundesbeamter muss also für seinen Ehegatten nur 30 Prozent der Kosten zahlen und für die Kinder nur 20 Prozent. Der Versicherer muss auch nur diesen Anteil an den Behandlungskosten erstatten. Allerdings haben auch die Beamten noch Sonderleistungen zu tragen, die Kostendämpfungspauschale. Diese könnte man als das Pendant zum Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnen.

Welche Ehepartner von Beamten haben Beihilfeanspruch?

Von den Vorteilen der Beihilfe profitieren nur die Ehepartner, die selbst keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Bekanntermaßen muss sich jeder, der eine sozialversicherungspflichtige Arbeit ausübt, auch selbst versichern.

Ehepartnern von Beamten steht die private Krankenversicherung nur offen, wenn sie entweder selbstständig tätig oder selbst verbeamtet sind. Als Arbeitnehmer können sie sich privat versichern, wenn ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen die Sozialversicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese Pflichtgrenze wird allerdings jedes Jahr vom Gesetzgeber neu festgelegt.

Neben dem Beihilfeanspruch für Ehepartner ist auch immer wieder vom Beihilfeanspruch für die Kinder von Beamten die Rede. Dieser Beihilfeanspruch besteht aber nicht automatisch.

Welche Voraussetzungen gelten für Beihilfe bei Kindern?

Damit ein Beamter den Beihilfeanspruch für Kinder geltend machen kann, muss das Kind oder müssen die Kinder im Familienzuschlag mit berücksichtigt sein. Dies ist der Fall, wenn Kindergeldanspruch besteht.

Dies gilt auch für unverheiratete Paare. Angenommen, ein nicht verheirateter Beamter hat mit seiner ebenfalls berufstätigen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Die Lebensgefährtin erhält das Kindergeld in voller Höhe. Dennoch besteht für das Kind ein Anspruch auf Beihilfe. Der Beamte könnte ja Kindergeld beziehen, wenn er denn wollte. Er hat einen Rechtsanspruch darauf und damit auch einen Anspruch auf die Beihilfeleistung für den Nachwuchs.

Kinder können über das 18. Lebensjahr hinaus beihilfeberechtigt sein. Der Anspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert oder studiert.